Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014 - 13 W 100/13
Nicht zu lange zuwarten - Zur Widerlegung der Vermutung für das Bestehen der Dringlichkeit in Wettbewerbssachen.
UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 935
Leitsätze:*1. Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes im einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Verfügungsgrund gemäß § 12 Abs. 2 UWG wegen der generellen Eilbedürftigkeit von Wettbewerbssachen vermutet. Nach allgemeiner Auffassung ist die Vermutung für das Bestehen der Dringlichkeit widerlegt, wenn der Verletzte durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist.
2. Eine feste zeitliche Grenze innerhalb derer der Verletzte nach Erlangung der Kenntnis von einem (Wettbewerbs-) Verstoß tätig werden muss, lässt sich nicht ziehen; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf den Grund des Zuwartens an (Bestätigung von: OLG Celle, Urteil vom 20.01.1999 - 13 U 307/98).
3. Der Senat geht davon aus, dass die Dringlichkeitsvermutung regelmäßig widerlegt ist, wenn der Verletzte ab Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung bis zur Antragstellung länger als einen Monat zuwartet. Dann müssen, jedenfalls wenn es sich um einen Fall mittleren Umfangs und durchschnittlicher Schwierigkeit handelt, besondere Umstände vorliegen, damit der Verletzte sich auf die Dringlichkeitsvermutung berufen kann.
4. Ein deutliches Indiz gegen das Fortbestehen der Dringlichkeit ist in dem Umstand zu sehen, wenn der Antragsteller zwar unmittelbar nach Kenntniserlangung und Beschaffung der erforderlichen Unterlagen durch einen Rechtsanwalt den Antragsgegner abmahnen und ihm dabei eine nach Tagen bemessene kurze Frist setzten lässt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber erst mehrere Woche nach Ablauf dieser Frist einreicht, obwohl der Gegner der Abmahnung nichts Erhebliches entgegengesetzt hat.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 25.03.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2574
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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