Kurz notiert
Landgericht München I
Staatliche Lotterieverwaltung darf nicht mit Verlosung von FIFA WM-Tickets werben
Einstweilige Verfügung des Landgericht München I vom 29.03.2006, Az. 9HK O5864/06
MIR 2006, Dok. 041, Rz. 1
1
Die für Wettbewerbsrecht zuständige 9. Kammer für Handelssachen beim Landgericht München I hat dem
Freistaat Bayern per einstweiliger Verfügung vom 29.03.2006 verboten,
bei Wettbewerbshandlungen im Bereich des Glückspielwesens für die Teilnahme an einer Verlosung im Auftrag des OK FIFA WM 2006 zu werben und/oder werben zu lassen, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung für Verbraucher abhängig ist von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Antragsgegnerin, nämlich dem Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten, wie insbesondere Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und GlücksSpirale, sowie der ODDSET-Kombi-Wette.
Beantragt wurde die Verfügung von einer Lottoanbieterin aus den Niederlanden, die auch auf dem deutschen Markt tätig ist. Sie machte geltend, dass die staatliche Lotterieverwaltung (u.a. per E-mail) damit warb, 3.000 Endspiel-Tickets für die Fußballweltmeisterschaft 2006 zu verlosen; die Teilnahme an der Verlosung sei nach dem Eindruck dieser Werbung jedoch nur solchen Personen eröffnet worden, die bei Lotto, Toto, Glücksspirale oder ODDSET mitspielen. Eine derartige Koppelung bezeichnet § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als unlauter.
Das Verbot tritt erst mit Zustellung der Verfügung in Kraft. In einstweiligen Verfügungsverfahren obliegt diese Zustellung nicht dem Gericht, sondern dem Antragsteller. Der Antragsgegner hat nach der Zustellung Gelegenheit, in einem Widerspruchsverfahren vor der erlassenden Kammer die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu überprüfen.
(tg)
Quelle: PM 32/06 des LG München I vom 31.03.2006
bei Wettbewerbshandlungen im Bereich des Glückspielwesens für die Teilnahme an einer Verlosung im Auftrag des OK FIFA WM 2006 zu werben und/oder werben zu lassen, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung für Verbraucher abhängig ist von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Antragsgegnerin, nämlich dem Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten, wie insbesondere Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und GlücksSpirale, sowie der ODDSET-Kombi-Wette.
Beantragt wurde die Verfügung von einer Lottoanbieterin aus den Niederlanden, die auch auf dem deutschen Markt tätig ist. Sie machte geltend, dass die staatliche Lotterieverwaltung (u.a. per E-mail) damit warb, 3.000 Endspiel-Tickets für die Fußballweltmeisterschaft 2006 zu verlosen; die Teilnahme an der Verlosung sei nach dem Eindruck dieser Werbung jedoch nur solchen Personen eröffnet worden, die bei Lotto, Toto, Glücksspirale oder ODDSET mitspielen. Eine derartige Koppelung bezeichnet § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als unlauter.
Das Verbot tritt erst mit Zustellung der Verfügung in Kraft. In einstweiligen Verfügungsverfahren obliegt diese Zustellung nicht dem Gericht, sondern dem Antragsteller. Der Antragsgegner hat nach der Zustellung Gelegenheit, in einem Widerspruchsverfahren vor der erlassenden Kammer die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu überprüfen.
(tg)
Quelle: PM 32/06 des LG München I vom 31.03.2006
Online seit: 01.04.2006
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