Rechtsprechung // Internetrecht
BGH, vom 08.01.2014 - VIII ZR 63/13
Angebotsrücknahme und Anfechtung bei eBay - Der Erklärungsinhalt eines Verkaufsangebots im Rahmen einer Internetauktion ist unter Berücksichtigung der AGB des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform die Auktion anbietet.
BGB §§ 119, 145, 157
Leitsätze:*1. Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).
2. Das Angebot des Verkäufers im Rahmen einer Internetauktion kann nach den entsprechenden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters einer Internetauktion aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen sein, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Nach § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er die Bindungswirkung einschränken, in dem er sich den Widerruf vorbehält (BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 04.02.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2548
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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