Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 18.09.2013 - I ZR 183/12
Krankenzusatzversicherungen - Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Nr. 11; GewO § 34d; SGB V § 69, § 194 Abs. 1a
Leitsätze:*1. Die Vermittlung von privaten Krankenzusatzversicherungen durch eine gesetzliche Krankenkasse stellt zumindest deshalb eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil eine solche Handlung jedenfalls auch zur Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der kooperierenden privaten Krankenversicherung erfolgt. Die Anwendung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften scheidet auch nicht nach § 69 SGB V aus, da ein solches Handeln eine Nebentätigkeit im Rahmen privatwirtschaftlicher Betätigung darstellt (mit Verweis u.a. auf: OLG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2008 - 2 U 9/08)
2.
a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.
c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.10.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2506
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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