Kurz notiert
Landgericht München I
Unwirksamkeit verschiedener Vertragsbedingungen für "Pay-TV" - Vorbehalt der Änderung des Programmangebots unwirksamer Leistungsänderungsvorbehalt. Vorbehalt jährlicher Preiserhöhungen bei fehlender Konkretisierung für den Kunden nicht kalkulierbar. Vorbehalt der Beitragserhöhung nach Änderung und Umstrukturierung unwirksam.
Urteil vom 23.02.2006 - Az. 12 O 17192/05
MIR 2006, Dok. 029, Rz. 1
1
Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I, die zuletzt mit einer Entscheidung zur
teilweisen Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) im Rahmen von Prepaid-Guthaben
bei Handyverträgen für Aufmerksamkeit sorgte, musste sich nun mit den AGB eines so genannten "Pay-TV-Anbieters" auseinandersetzen.
Ein Verbraucherverband verlangte mit einer so genannten Unterlassungsklage, dass der Anbieter zahlreiche Passagen der AGB nicht
mehr verwenden darf und sich auch bei bereits bestehenden Verträgen auf diese Bedingungen nicht mehr berufen kann, da diese Klauseln
gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
Das Landgericht München I folgte der Auffassung des Verbraucherverbandes und un-tersagte in seiner (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 23.2.2006 (Aktenzeichen 12 O 17192/05) die Verwendung der angegriffenen Bedingungen.
Dies betrifft zunächst eine Klausel, mit der sich der Anbieter vorbehält, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, deren Nutzung und die Zusammensetzung der Programmpakete "zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ergänzen".
Nach Ansicht der Kammer handelt es sich um einen unwirksamen Leistungsänderungsvorbehalt zugunsten des Anbieters, da nicht hinreichend auf die Zumutbarkeit einer Änderung für den Kunden abgestellt werde. Was ein "Vorteil" für den Kunden sei, sei nicht ausreichend bestimmt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass der Kunde aus einem umfangreichen Angebot von Kanälen und Programmpaketen ein spezifisches Leistungspaket wählt. Dieser Entscheidung kommt daher eine besondere Bedeutung zu, die bei der vorbehaltenen Beliebigkeit der Leistungsänderungsklausel nicht berücksichtigt wird.
Weiterhin darf auch eine Klausel, nach der eine einmalige jährliche Preiserhöhung erfolgen kann, wenn sich die Kosten der Bereitstellung des Programms erhöhen, nicht mehr verwendet werden. Die Klausel sah vor, dass die Preiserhöhung 3 Monate im Voraus angekündigt werden muss und der Abonnent berechtigt ist, zu kündigen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % ausmacht. Die Klausel gebe die Voraussetzungen der Erhöhung nicht genügend konkret an. Gleichzeitig sei die Preiserhöhung für die Kunden nicht kalkulierbar. Nachdem die Werbung des Anbieters gerade auf das Angebot eines bestimmten Leistungspaketes für einen bestimmten Preis abziele, muss der Preis für die Kunden grundsätzlich fest bleiben.
Schließlich erklärten die Richter auch einige weitere Klauseln für unwirksam. Dies betrifft unter anderem eine Klausel, nach der sich der Anbieter vorbehält, bei Änderungen und Umstrukturierungen des Programmangebots die Beiträge zu ändern und eine weitere Klausel, nach der der Kunde bei Zustimmung zu einer Leistungsänderung wegen einer Anpassung der Preisstruktur nicht mehr kündigen darf.
Sämtliche dieser Klauseln darf der Pay-TV-Anbieter, für den Fall, dass das Urteil rechtskräftig wird, nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen darauf nicht mehr berufen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurden Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) angedroht.
(tg)
Quelle: PM 20/06 des LG München I vom 7.03.2006
Das Landgericht München I folgte der Auffassung des Verbraucherverbandes und un-tersagte in seiner (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 23.2.2006 (Aktenzeichen 12 O 17192/05) die Verwendung der angegriffenen Bedingungen.
Dies betrifft zunächst eine Klausel, mit der sich der Anbieter vorbehält, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, deren Nutzung und die Zusammensetzung der Programmpakete "zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ergänzen".
Nach Ansicht der Kammer handelt es sich um einen unwirksamen Leistungsänderungsvorbehalt zugunsten des Anbieters, da nicht hinreichend auf die Zumutbarkeit einer Änderung für den Kunden abgestellt werde. Was ein "Vorteil" für den Kunden sei, sei nicht ausreichend bestimmt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass der Kunde aus einem umfangreichen Angebot von Kanälen und Programmpaketen ein spezifisches Leistungspaket wählt. Dieser Entscheidung kommt daher eine besondere Bedeutung zu, die bei der vorbehaltenen Beliebigkeit der Leistungsänderungsklausel nicht berücksichtigt wird.
Weiterhin darf auch eine Klausel, nach der eine einmalige jährliche Preiserhöhung erfolgen kann, wenn sich die Kosten der Bereitstellung des Programms erhöhen, nicht mehr verwendet werden. Die Klausel sah vor, dass die Preiserhöhung 3 Monate im Voraus angekündigt werden muss und der Abonnent berechtigt ist, zu kündigen, wenn die Erhöhung mehr als 5 % ausmacht. Die Klausel gebe die Voraussetzungen der Erhöhung nicht genügend konkret an. Gleichzeitig sei die Preiserhöhung für die Kunden nicht kalkulierbar. Nachdem die Werbung des Anbieters gerade auf das Angebot eines bestimmten Leistungspaketes für einen bestimmten Preis abziele, muss der Preis für die Kunden grundsätzlich fest bleiben.
Schließlich erklärten die Richter auch einige weitere Klauseln für unwirksam. Dies betrifft unter anderem eine Klausel, nach der sich der Anbieter vorbehält, bei Änderungen und Umstrukturierungen des Programmangebots die Beiträge zu ändern und eine weitere Klausel, nach der der Kunde bei Zustimmung zu einer Leistungsänderung wegen einer Anpassung der Preisstruktur nicht mehr kündigen darf.
Sämtliche dieser Klauseln darf der Pay-TV-Anbieter, für den Fall, dass das Urteil rechtskräftig wird, nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen darauf nicht mehr berufen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wurden Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) angedroht.
(tg)
Quelle: PM 20/06 des LG München I vom 7.03.2006
Online seit: 07.03.2006
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