Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 28.06.2012 - I ZR 110/11
Traum-Kombi - Pflicht zur Grundpreisangabe bei Lieferung von in Fertigpackungen verpackten Waren neben der Lieferung von zuzubereitenden Speisen.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2, Abs. 4; PAngV § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Nr. 2 und 4
LeitsÀtze:*1. Bei § 2 Abs. 1 PAngV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, die ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG hat und deren Verletzung daher ein nach § 4 Nr. 11 UWG unlauteres Verhalten darstellt.
2. § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV entbindet den Unternehmer grundsĂ€tzlich nicht, fĂŒr Waren, die er seinen Kunden im Rahmen eines Lieferservice anbietet und die an sich unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV fallen, den Grundpreis anzugeben. Allein der Umstand, dass der Unternehmer anbietet, diese Waren (in Fertigpackungen) dem Kunden nach Hause zu liefern, fĂŒhrt nicht dazu, dass das Angebot im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV "im Rahmen einer Dienstleistung" erfolgt. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV ist unter anderem auf GaststĂ€tten zugeschnitten, deren Angebot sich nicht nur darauf bezieht, dass Speisen zubereitet und dargereicht werden und dem Gast RĂ€umlichkeiten zur VerfĂŒgung gestellt werden, in denen er die zubereiteten Speisen verzehren kann, sondern auch darauf, das beispielsweise GetrĂ€nke in der Flasche, also in Fertigpackungen, oder offen, also als nach Volumen bemessene Verkaufseinheit ohne UmhĂŒllung, angeboten werden. Hier tritt die Lieferung der GetrĂ€nke gegenĂŒber den Dienstleistungen klar in den Hintergrund. Werden Lebensmittel (Bier, Wein und Eiscreme) dagegen in Fertigpackungen neben den zubereiteten Speisen (Pizza) nach Hause geliefert, steht die Warenlieferung Ă€hnlich wie beim StraĂenverkauf durch eine GaststĂ€tte im Vordergrund mit der Folge, dass die Ausnahmeregelung hierauf keine Anwendung findet.
3. Ein Angebot im Sinne der PAngV liegt immer dann vor, wenn eine AnkĂŒndigung so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines GeschĂ€fts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulĂ€sst (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003 - I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 304 - Telefonischer Auskunftsdienst). Der Umstand, dass der Abschluss eines GeschĂ€fts vom gleichzeitigen Zustandekommen eines weiteren GeschĂ€fts zwischen den Parteien abhĂ€ngig gemacht wird, steht der Annahme eines Angebots nicht entgegen (hier: regelmĂ€Ăig notwendige gleichzeitige Bestellung von Speisen zum Erreichen eines Mindestbestellwertes).
4. Die dem Verbraucher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV zu gebenden Informationen gelten gemÀà § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG.
5. Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden mĂŒssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung fĂŒr diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.12.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2434
*Redaktionell. Amtliche Leit- und OrientierungssÀtze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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