Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Monsterbacke - Bundesgerichtshof legt Frage zur zeitlichen Geltung der Health-Claim-Verordnung dem EuGH vor.
BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - I ZR 36/11 - Monsterbacke; Vorinstanzen: LG Stuttgart - Urteil vom 31.05.2010 - 34 O 19/10 KfH; OLG Stuttgart - Urteil vom 03.02.2011 - 2 U 61/10
MIR 2012, Dok. 050, Rz. 1
1
In dem Verfahren betreffend die Werbung für den Früchtequark "Monsterbacke" der Firma Ehrmann AG hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) vorgelegt, ob die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health-Claim-Verordnung) bereits ab dem Zeitpunkt deren Geltung ab dem 01.07.2007 zu beachten sind bzw. im vorliegenden Fall im Jahr 2010 zu beachten waren.
Zur Sache:
Die Beklagte (Ehrmann AG) vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin (Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) hält dies für unzulässig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter insoweit dann erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend nach § 11 Abs. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde. Die Wettbewerbszentrale hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Berufungsgericht die Beklagte zur Unterlassung der betreffenden Werbung.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Vorlagebeschluss zur Frage der zeitlichen Geltung der Health-Claim-Verordnung.
Der Tenor des nunmehr ergangenen Vorlagebeschlusses des BGH lautet wie folgt:
Der Erfolg der Revision hänge demnach davon ab, ob die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in dem für die Beurteilung des Falles relevanten Zeitraum im Jahr 2010 bereits anwendbar war. Hierfür spreche der Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung, in dem Art. 10 Abs. 2 der Verordnung nicht genannt ist. Nach der gegenteiligen Ansicht spreche der systematische Zusammenhang der Regelung dafür, dass die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erst ab der - nach wie vor ausstehenden - Verabschiedung der Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gelten.
(tg) - Quelle: PM Nr. 200/2012 des BGH vom 05.12.2012
Zur Sache:
Die Beklagte (Ehrmann AG) vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet sie den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin (Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) hält dies für unzulässig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter insoweit dann erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend nach § 11 Abs. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde. Die Wettbewerbszentrale hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Berufungsgericht die Beklagte zur Unterlassung der betreffenden Werbung.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Vorlagebeschluss zur Frage der zeitlichen Geltung der Health-Claim-Verordnung.
Der Tenor des nunmehr ergangenen Vorlagebeschlusses des BGH lautet wie folgt:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.Der BGH geht dabei davon aus, dass der Werbeslogan nicht irreführend ist und auch keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wohl aber eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung darstellt. Dies Bewertung entnimmt der BGH der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Deutsches Weintor" (Urteil vom 06.09.2012 - C 544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34-36). Danach sei der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" weit zu verstehen.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 5, Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Mussten die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 befolgt werden?
Der Erfolg der Revision hänge demnach davon ab, ob die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in dem für die Beurteilung des Falles relevanten Zeitraum im Jahr 2010 bereits anwendbar war. Hierfür spreche der Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung, in dem Art. 10 Abs. 2 der Verordnung nicht genannt ist. Nach der gegenteiligen Ansicht spreche der systematische Zusammenhang der Regelung dafür, dass die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erst ab der - nach wie vor ausstehenden - Verabschiedung der Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gelten.
(tg) - Quelle: PM Nr. 200/2012 des BGH vom 05.12.2012
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.12.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2428
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