Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 104/10
Neurologisch/Vaskuläres Zentrum - Der Begriff "Zentrum" weist im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin oder wird jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückgeführt.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Leitsätze:*1. Eine Werbung ist irreführend, wenn Sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irrefühungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, dass als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht (BGH, Urteil 26.02.2009 - I ZR 219/06, MIR 2009, Dok. 163 - Thermoroll). Dabei kommt es für die Frage, ob eine Werbeaussage irreführend ist, maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht.
2. Bei der Feststellung, wie der angesprochene Verkehr eine Werbung (hier: mit der Bezeichnung "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum") versteht, ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die werbliche Darstellung vermittelt (BGH, Urteil vom 22.10.2009 - I ZR 73/07 MIR 2010, Dok. 044 - Hier spiegelt sich Erfahrung).
3. Ein Bedeutungswandel beim Begriff "Zentrum" ist nicht im selben Maß wie beim Begriff "Center" festzustellen. Der Begriff "Zentrum" weist im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin oder wird jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückgeführt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.07.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2409
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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