MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 188/09

Landgut Borsig - Zur Berechtigung des Eigentümers einer Liegenschaft diese mit einem im allgemeinen Sprachgebrauch anerkannten (fremden) bürgerlichen Namen zu bezeichnen.

BGB § 12 Satz 1 Fall 2

Leitsätze:*

1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträger verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2008 - I ZR 59/04, MIR 2007, Dok. 291 - grundke.de; BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de).

2. Der Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt auch vor, wenn der Dritte sich den Namen des Berechtigten als Firmenname, als Etablissementbezeichnung oder als sonstige Bezeichnung eines Unternehmens beilegt oder einen anderen mit dem fraglichen Namen bezeichnet. Auch mit der Registrierung eines Domainnamens wird ein fremder Name verwendet. Nicht jede Verwendung eines fremden Namens kann indes als "Gebrauchen" im Sinne von § 12 BGB angesehen werden. Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Nur solche Verwendungen sind verboten, die geeignet sind, eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2002 - I ZR 235/99 - Düsseldorfer Stadtwappen; BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 92/02 - Pro Fide Catholica). Insoweit kommt sowohl ein namens- oder kennzeichenmäßiger Gebrauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt, dass beim Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2002 - I ZR 235/99 - Düsseldorfer Stadtwappen; BGH, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 92/02 - Pro Fide Catholica).

3. Für die rechtmäßig erworbene namensartige Kennzeichnung eines Hauses (Gebäudes) kann in entsprechender Anwendung des § 12 BGB ein Namensrecht in Anspruch genommen werden, wenn und soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGH, Urteil vom 09.01.1976 - I ZR 71/74 - Sternhaus). Dies gilt auch für die Bezeichnung eines Grundstücks. Eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion kann auch der Bezeichnung eines Grundstücks zukommen, wenn sie im Sprachgebrauch des relevanten Verkehrs zu seiner Benennung anerkannt ist. Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht zum Erbauer, jeweiligem Eigentümer oder einem sonstigen Berechtigten (BGH, Urteil vom 09.01.1976 - I ZR 71/74 - Sternhaus).

4. Die Befugnis, den durch Verselbständigung entstandenen Namen eines Gebäudes oder eines Grundstücks zu führen, ist nicht auf eine Verwendung für die Bezeichnung der Liegenschaft beschränkt, sondern kann sich auch auf einen mit der Liegenschaft verbundenen Geschäftsbetrieb und dessen Betreiber erstrecken.

5. Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter-) verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

6. Ein objektive berechtigtes Interesse an der Benennung eines Gebäudes mit einem fremden Namen kann etwa darin liegen, dass durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu einem Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) hingewiesen werden soll (BGH, Urteil vom 09.01.1976 - I ZR 71/74 - Sternhaus).

7. Der Begriff des Interesse (des Berechtigten) im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers; auch rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1953 - IV ZR 76/52; BGH, Urteil vom 04.02.1958 - I ZR 23/57 - Lego; BGH, Urteil vom 15.11.1984 - IVb ZR 46/83). Bei bürgerlichen Namen reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1984 - IVb ZR 46/83).

8. Zwar kann sich der Nichtberechtigte in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereit der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de). Eine Ausnahme von dieser Regel muss neben anderen Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008 - I ZR 159/05, MIR 2008, Dok. 310 - afilias.de) aber dann gemacht werden, wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namensrechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung zur Seite steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1993 - XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173, 183). Ein solches Interesse kann auch in der Befugnis bestehen, ein Haus oder Grundstück mit dem fremden Namen zu bezeichnen und hierfür selbst Namensschutz nach § 12 BGB zu beanspruchen.

9. Der Tatrichter ist ohne hinreichende Bezugnahme der Parteien nicht verpflichtet, umfangreiche Anlagen von sich aus durchzuarbeiten, um sich so den entscheidungserheblichen Sachverhalt zusammenzusuchen (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 295/00). Etwas anderes kommt dann in Betracht, wenn die fragliche Anlage ohne weiteres aus sich heraus verständlich ist und dem Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit abverlangt.

MIR 2012, Dok. 015


Anm. der Redaktion: Leitsatz 5 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.04.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2393

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige