Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 30.06.2011 - I ZR 157/10
Branchenbuch Berg - Zum Verstoß gegen das Verschleierungsverbot gemäß § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 UWG durch formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben.
UWG § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1
Leitsätze:*1. Eine Verschleierung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG und damit auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Markteilnehmer den geschäftlichen Charakter nicht klar und eindeutig erkennen. Insofern fehlt es an einer hinreichend klaren und eindeutigen Erkennbarkeit, wenn der Werbeadressat zur Annahme eines vom Unternehmer unterbreiteten Angebots verleitet werden soll, dessen werbenden Charakter dadurch getarnt wird, dass der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt.
2. Bei einer Werbung mittels (Angebots-) Anschreiben, das bei flüchtiger Betrachtung den unzutreffenden Eindruck vermittelt, die beworbene Leistung sei bereits bestellt, kann - ebenso wie bei einer "dreisten Lüge" - davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht wird. Maßgeblich ist dabei, dass eine solche Werbung planmäßig und systematisch die Unaufmerksamkeit der Adressaten des Anschreibens ausnutzt und damit geeignet ist, über das Bestehen einer vertraglichen Bindung zu täuschen.
3. Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 31.12.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2377
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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