Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 20/10
Schaumstoff Lübke - Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ZPO §§ 91a, 139 Abs. 1 Satz 2, § 156 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4
Leitsätze:*1. Eine Marke wird nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL "für Waren oder Dienstleistungen" benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.11.2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 - Robeco/Robelco; EuGH, Urteil vom 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 - Anheuser-Busch I; EuGH, Urteil vom 11.09.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 - Céline; BGH, Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 33/05, MIR 2008, Dok. 013 - THE HOME STORE). Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens ist demgegenüber zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 - Céline; BGH, Urteil vom 18.12.2008 - I ZR 200/06, MIR 2009, Dok. 144 - Augsburger Puppenkiste; BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06, MIR 2009, Dok. 201 - airdsl).
2.
a) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
b) Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken.
c) Das Erfordernis, einen Hinweis nach § 139 ZPO aktenkundig zu machen, ihn insbesondere - wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird - zu protokollieren, hat auch die Funktion, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der betroffenen Partei die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion - und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO - deutlich vor Augen führt.
d) Mit der Revision oder Anschlussrevision kann eine gemischte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO nicht mit der Begründung angefochten werden, das Berufungsgericht habe die Kostenregelung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs verkannt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.12.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2376
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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