Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Identifizierende Bildberichterstattung - Ungepixelte Bildveröffentlichung trotz einschränkender sitzungspolizeilicher Anordnung kann zulässig sein.
BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 108/10; Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil vom 26.02.2009 – 27 O 982/08; KG Berlin, Urteil vom 06.04.2010 – 9 U 45/09
MIR 2011, Dok. 056
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Mit Urteil vom 07.06.2011 (VI ZR 108/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine die Angeklagten identifizierende Bildberichterstattung über eine Urteilsverkündung auch dann zulässig sein kann, wenn mit sitzungspolizeilicher Anordnung nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestimmt wurde, dass Bilder der Betroffenen unkenntlich zu machen sind. Eine solche Anordnung des Vorsitzenden könne dann nicht über den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nach §§ 22, 23 KUG hinausgehen, wenn die betreffende Urteilsverkündung als Ereignis der Zeitgeschichte anzusehen ist und keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
Zur Sache:
Die Beklagte ist Herausgeberin der "Bild"-Zeitung. Der Kläger wurde durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (vgl. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2008; BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - 3 StR 203/09). Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil in der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 16.07.2008 im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung unter der Überschrift "Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!" ein Foto des Klägers veröffentlicht wurde, auf dem sein Gesicht zu erkennen ist.
Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe "Ansar al-Islam" auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Allawi zum Gegenstand. Während der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden nach § 176 GVG am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht werden.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Foto ungepixelt oder sein Antlitz in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung nunmehr abgelehnt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Abgestuftes Schutzkonzept vs. Sitzungspolizei
Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sei grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept in §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Demnach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Eine solche Einwilligung lag hier allerdings nicht vor. Eine Ausnahme bestehe gemäß § 23 Abs. 1 KUG aber dann, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele und berechtigte Interessen des Abgebildeten mit der Verbreitung des betreffenden Bildnisses nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt Persönlichkeitsrecht
Der BGH ging davon, aus dass es sich Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG handelt, an dem - und an der Berichterstattung darüber - ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Demgegenüber müsse der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, komme nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu.
Kein über §§ 22, 23 KUG hinausgehender Schutz des Persönlichkeitsrechts im Rahmen sitzungspolizeilicher Anordnungen
Es sei zudem zu berücksichtigen, dass nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten - ohne Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung - allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit aber grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht sei auch im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnungen nach § 179 GVG nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 099/2011 vom 07.06.2011
Zur Sache:
Die Beklagte ist Herausgeberin der "Bild"-Zeitung. Der Kläger wurde durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (vgl. Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2008; BGH, Beschluss vom 22.09.2009 - 3 StR 203/09). Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil in der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 16.07.2008 im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung unter der Überschrift "Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!" ein Foto des Klägers veröffentlicht wurde, auf dem sein Gesicht zu erkennen ist.
Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe "Ansar al-Islam" auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Allawi zum Gegenstand. Während der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden nach § 176 GVG am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht werden.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Foto ungepixelt oder sein Antlitz in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung nunmehr abgelehnt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Abgestuftes Schutzkonzept vs. Sitzungspolizei
Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung sei grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept in §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Demnach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Eine solche Einwilligung lag hier allerdings nicht vor. Eine Ausnahme bestehe gemäß § 23 Abs. 1 KUG aber dann, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele und berechtigte Interessen des Abgebildeten mit der Verbreitung des betreffenden Bildnisses nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt Persönlichkeitsrecht
Der BGH ging davon, aus dass es sich Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG handelt, an dem - und an der Berichterstattung darüber - ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Demgegenüber müsse der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, komme nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu.
Kein über §§ 22, 23 KUG hinausgehender Schutz des Persönlichkeitsrechts im Rahmen sitzungspolizeilicher Anordnungen
Es sei zudem zu berücksichtigen, dass nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten - ohne Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung - allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit aber grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht sei auch im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnungen nach § 179 GVG nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 099/2011 vom 07.06.2011
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.06.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2334
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