Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 50/09
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe - Zum Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG bei Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele mit Werbecharakter.
UWG §§ 3, 4 Nr. 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe
Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der ... GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden
genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
2. Unter Teilnahmebedingungen im Sinne von § 4 Nr. 5 UWG sind die Voraussetzungen zu verstehen, die der Interessent erfüllen muss, um an dem beworbenen Gewinnspiel teilnehmen zu können. Der Begriff der Teilnahmebedingungen ist hierbei weit zu verstehen und bezieht sich nicht nur auf die Teilnahmeberechtigung, sondern auch auf die Modalitäten der Teilnahme (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2005 - I ZR 279/02 - Telefonische Gewinnbenachrichtigung). Zu den Modalitäten der Teilnahmen zählen alle Angaben, die der Interessent benötigt, um eine "informierte geschäftliche Entscheidung" (Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG) über die Teilnahme treffen zu können. Der Werbende muss dementsprechend auch darüber informieren, wie die Gewinner ermittelt und benachrichtigt werden (etwa: schriftlich, telefonisch, Aushang).
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob Teilnahmebedingungen im Sinne von § 4 Nr. 5 UWG klar und eindeutig dargestellt sind, kommt es auf die Form und den Inhalt der mitgeteilten Angaben an. Die Angaben müssen hinreichend wahrnehmbar und verständlich sein, so dass sie von den Angesprochenen ohne Schwierigkeiten erfasst werden können und sie nicht in Zweifel lassen, welche Bedingungen im Einzelnen gelten. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers oder sonstigen Markteilnehmers (BGH, Urteil vom 09.07.2009 - I ZR 64/07 - FIFA-WM-Gewinnspiel). Vor allem dann, wenn Begriffe mit mehrdeutigem Inhalt verwendet werden, ist mangelnde Transparenz anzunehmen.
4. Von Werbeanrufen, die auf der Grundlage von intransparenten Teilnahmebedingungen an einem Gewinnspiel erfolgen, geht wegen der belästigenden Wirkung solcher Anrufe eine erhebliche und spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen aus (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 88/05, MIR 2007, Dok. 430 - Suchmaschineneintrag).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.05.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2331
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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