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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 24.03.2011 - VII ZR 111/10

Kündigung eines Internet-System-Vertrags - Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.

BGB § 649

Leitsätze:*

1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.

2. Für eine Vertragsauslegung, dass bei einem solchen Internet-System-Vertrag die Kündigung nach § 649 BGB ausgeschlossen sein soll, muss ein berechtigtes, über die Realisierung des Vergütungsanspruchs hinausgehendes Interesse des Unternehmers erkennbar sein, das durch eine freie Kündigung des Vertrages in einer Weise beeinträchtigt wird, die hinzunehmen ihm nicht zugemutet werden kann (wird ausgeführt, mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 133/10, MIR 2011, Dok. 016).

3. Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat.

4. In Bezug auf den Vergütungsanspruch § 649 Satz 2 BGB hat der insoweit darlegungspflichtige Unternehmer eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Aufwendungen vorzunehmen.

5. In Ermangelung feststellbaren anderweitigen Erwerbs ergibt sich die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigungsbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen. Dementsprechend muss der Unternehmer zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat (BGH, Urteil vom 07.11.1996 - VII ZR 82/95). Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt hat, ist es Sache des Auftragggebers dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt hat, als er sich anrechnen lassen will (BGH, Urteil vom 21.12.1995 - VII ZR 198/94; BGH, Urteil vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97).

6. Der Unternehmer hat nach der freien Kündigung des Bestellers Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen. Maßgebend ist hierfür der Betrag, der dem auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. Hierzu muss der Unternehmer schlüssig vortragen, wenn sich dieser Anteil nicht ohne weiteres aus dem Vertrag ergibt. Denn allein der Unternehmer ist in der Lage, diesen Vergütungsanteil anhand seiner dann maßgeblichen Kalkulation darzulegen, die dem Besteller nicht zugänglich ist.

7. Die in einem sogenannten Internet-System-Vertrag getroffene Regelung über Ratenzahlungen ist nicht maßgebend für die Bemessung der Vergütung für erbrachten Teilleistungen. Es verbietet sich, den auf diese Leistungen entfallenden Teil der Vergütung mit einem Betrag zu bewerten, welcher sich aus einem prozentualen Anteil der Summe der für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten Entegltraten ergibt. Der Unternehmer hat für die schlüssige Darlegung seines Vergütungsanspruchs nach § 649 Satz 2 BGB vielmehr die auf die erbrachten Leistungen entfallenden Anteile der vereinbarten Vergütung konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation zu ermitteln und entsprechende vorzutragen.

8. Für die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen im Rahmen von § 649 Satz 2 BGB hat der Unternehmer seine kündigungsbedingt ersparten Aufwendungen darzulegen und hierzu über die kalkulatorischen Grundlagen seiner Abrechnung jedenfalls soviel vorzutragen, dass dem für die höheren ersparten Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrnehmung ermöglicht wird. Abstrakte Darstellungen und Behauptungen genügen hierbei nicht.

MIR 2011, Dok. 043


Anm. der Redaktion:Leitsätze 1 und 3 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts. Vgl. hierzu mit gleichen amtlichen Leitsätzen und auf gleicher Linie: BGH, Urteil vom 24.03.2011 - VII ZR 134/10; BGH, Urteil vom 24.03.2011 - VII ZR 135/10; BGH, Urteil vom 24.03.2011 - VII ZR 146/10; BGH, Urteil vom 24.03.2011 - VII ZR 164/10.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.04.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2321

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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