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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10

Fotos preußischer Schlösser und Gärten - Der Betreiber einer Internetplattform ist für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch die ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei erkennbaren Eigentumsverletzungen als Störer verantwortlich.

BGB § 1004 Abs. 1; TMG § 7 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Das Fotografieren eines Gebäudes oder einer Gartenanlage auf einem Grundstück kann das Grundstückseigentum beeinträchtigen, wenn das Gebäude oder der Garten von dem Grundstück aus fotografiert wird, auf dem sich diese befinden. Zu den Befugnissen des Eigentümers zählt insoweit auch das Recht, das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten (mit Verweis auf: BGH, Urteile vom 17.12.2010 - V ZR 45/10 und V ZR 46/10; BGH Urteil vom 20.09.1974 - I ZR 99/73, BGH, Urteil vom 09.03.1989 - I ZR 54/87).

2. Bei der Beeinträchtigung des Grundstückseigentums ist Handlungsstörer nur derjenige, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten, d.h. durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, adäquat verursacht hat (BGH, Urteil vom 24.11.1967 - V ZR 196/65; BGH, Urteil vom 01.12.2006 - V ZR 112/06).

3. Das der Betreiber einer Internetplattform (hier: Virtueller Marktplatz für Fotos) Einfluss darauf nehmen kann, welche Fotos von Nutzern eingestellt werden dürfen und welche nicht, macht ihn noch nicht zum (Zustands-) Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB in Bezug auf Beeinträchtigungen des Grundstückseigentums Dritter durch die ungenehmigte Verwertung von Fotografien auf dieser Plattform. Derartige Beeinträchtigungen des (Grundstücks-) Eigentums Dritter müssen dem Betreiber vielmehr zurechenbar sein. Es genügt insoweit nicht, dass der als Störer in Anspruch Genommene Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht (hier: der Internetplattform). Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgehen (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 09.07.1958 - V ZR 202/57; BGH, Urteil vom 02.03.1984 - V ZR 54/83; BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/91; BGH, Urteil vom 01.12.2006 - V ZR 112/06, für die Beeinträchtigung des Grundstückseigentums sowie BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, MIR 2005, Dok. 010 (Ls) - Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 35/04, MIR 2007, Dok. 246 - Internet-Versteigerung II; BGH Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05, MIR 2008, Dok. 183 - Internetversteigerung III; BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens, für die Beeinträchtigung anderer absoluter Rechte). Ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1999 - V ZR 377/98; BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02; BGH, Urteil vom 01.12.2006 - V ZR 112/06, für Eigentumsbeeinträchtigungen sowie BGH, Urteil vom 15.10.1998 - I ZR 120/96; BGH, Urteil vom 01.04.2004 - I ZR 317/01 - Schöner Wetten; BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens).

4. Die Störerhaftung eines Dritten, der nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen hat, setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 09.02.2006 - I ZR 124/03, MIR 2006, Dok. 117 - Rechtsanwalts-Ranglisten; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 35/04, MIR 2007, Dok. 246 - Internet-Versteigerung II; BGH Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05, MIR 2008, Dok. 183 - Internetversteigerung III). Eine solche Prüfpflicht kann im Einzelfall schon bei der Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung und unabhängig davon entstehen, ob es durch die unbefugte Nutzung der Einrichtung zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und ob diese dem Betreiber der Einrichtung bekannt geworden ist (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens), vorausgesetzt, die technische Einrichtung wird ohne die gebotene Sicherung dem öffentlichen Verkehr geöffnet und schon dadurch werden absolute Rechtsgüter Dritter gefährdet (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens).

5. Dem Betreiber einer Internet-Auktions- oder Verkaufsplattform ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04, MIR 2007, Dok. 325 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine dahingehende Pflicht würde ein solches Geschäftsmodell in Frage stellen (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, MIR 2005, Dok. 010 (Ls) - Internet-Versteigerung I). Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 TMG, die eine entsprechende Verpflichtung ausschließt. Anders liegt es, wenn für den Betreiber eine Verletzung absoluter Rechte oder andere Rechtsverstöße erkennbar sind. Dann muss er den konkreten Verstoß abstellen und eine Wiederholung verhindern (BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01, MIR 2005, Dok. 010 (Ls) - Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 35/04, MIR 2007, Dok. 246 - Internet-Versteigerung II).

6. Ob für den Betreiber einer Internetplattofrm, die Fotografen als "virtueller Marktplatz" dient, ohne weiteres erkennbar ist, ob das Einstellen von Gebäudefotografien durch einen Nutzer eine Beeinträchtigung des Eigentums Dritter darstellt, bestimmt sich nicht nach dem Motiv, sondern danach ob der Fotograf die Erlaubnis zu gewerblichen Fotografieren (von dem Rechteinhaber) erhalten hat. Dies ist derartigen Fotos aber nicht anzusehen. Der Einsatz einer Filtersoftware, die anhand optischer Merkmale Verdachtsfälle aufspüren kann, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen, kann zwar geboten sein, wenn es um die Verhinderung der Wiederholung von erkennbar gewordenen - bereits erfolgten - Rechtsverletzungen geht. Die Grenzen des dem Betreiber Zumutbaren sind auch in einem solchen Fall dann dann überschritten, wenn es keine Merkmale gibt, anhand derer solche Software nach Verdachtsfällen suchen könnte (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 35/04, MIR 2007, Dok. 246 - Internet-Versteigerung II).

7. Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.

MIR 2011, Dok. 040


Anm. der Redaktion: Leitsatz 7 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.04.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2318

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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