Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 183/09
Irische Butter - Irreführende Werbung wegen unzureichender Aufklärung über die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware.
UWG § 5a Abs. 3; UWG Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3
Leitsätze:*1. Fordert ein Unternehmer zum Kauf von Waren auf (§ 5a Abs. 3 UWG), ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, stellt dies stets eine irreführende geschäftliche Handlung dar (Nummer 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008).
2.
a) Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist – ebenso wie zuvor nach § 5 Abs. 5 UWG 2004 - nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung unlauter.
b) Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie "für Lebensmittel wie nach folgend abgebildet zu werben" auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale grundsätzlich eine unschädliche Überbestimmung dar.
c) Eine Gleichartigkeit im Sinne von Nr. 5 UWG des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt nicht nur tatsächlich gleichwertig, sondern auch aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar ist. Wird für ein Markenprodukt geworben, ist daher ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt nicht gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sein mag.
d) Die in der Regelung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zugrunde gelegte Erwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann, lässt sich nur durch einen aufklärenden Hinweis neutralisieren, der klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar ist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2297
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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