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Rechtsprechung



KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011 - 5 W 17/11

Werbung mit Testergebnissen - In einer Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar und für den normalsichtigen Betrachter lesbar sein.

UWG §§ 3 Abs. 2, 5a Abs. 2

Leitsätze:*

1. In einer Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dies setzt nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den betreffenden Test angegeben wurde, sondern auch, dass die Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist (BGH, GRUR 1991, 679 - Fundstellenangaben).

2. Nicht mehr hinreichend erkennbare notwendige Werbeangaben sind geeignet, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

3. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG), mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt (so: BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 50/07, MIR 2010, Dok. 017 - Kamerakauf im Internet; vgl. auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2007 - Az. 3 U 240/06, MIR 2007, Dok. 095; KG Berlin, Urteil vom 08.06.2010 - 5 U 30/09). Diese Grundsätze gelten nicht nur für Testergebnisse der Stiftung Warentest, sondern generell für Tests, die in (Fach-) Zeitschriften veröffentlicht werden.

4. Bei einer Werbung mit Testergebnissen ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare Fundstellenangabe einer gänzlich fehlenden Angabe gleichzusetzen. Auch die nicht ausreichend deutlich lesbare Fundstellenangabe erfüllt insoweit nicht den Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile in einer Werbung zu gewährleisten.

5. Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit von Testfundstellenangaben in einer Werbung lassen sich die Grundsätze, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung übertragen. Auf eine besondere Schutzbedürftigkeit (wie) im Zusammenhang mit Werbeaussagen für Heilmittel kommt es dabei nicht an. Hiernach müssen Pflichtangen "erkennbar", d.h. für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein. Diese Voraussetzung ist im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände, die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist (hier verneint - vgl. BGH, GRUR 1987, 301 - 6-Punkt-Schrift; BGH GRUR 1988, 68 - Lesbarkeit I; BGH GRUR 1993, 52 - Lesbarkeit IV).

MIR 2011, Dok. 018


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2296

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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