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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Beschluss vom 06.09.2010 - 3 W 81/10

Kerngleicher Verstoß bei veränderter Verletzungshandlung? - Die Änderung einer Wettbewerbshandlung unterfällt nicht mehr dem Verbotskern eines, auf die konkrete Verletzungsform beschränkten, Unterlassungstitels, wenn sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbotstenors ändert.

ZPO § 890

Leitsätze:*

1. Unter den Tenor eines Unterlassungstitels fallen zwar nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Eine Ausdehnung des Schutzbereichs eines Unterlassungstitels auf solche Wettbewerbshandlungen, die der verbotenen Handlung lediglich im Kern ähnlich sind, ist dagegen nach der Natur des Vollstreckungsverfahrens nicht möglich.

2. Bei Unterlassungstiteln, die eine konkrete Wettbewerbshandlung verbieten, können lediglich kosmetische Veränderungen der konkreten Verletzungsform (die Gegenstand des Verbots ist), die den Gesamteindruck der verbotenen Werbung aber nicht berühren, nicht aus dem Kernbereich des Verbots herausführen.

3. Wird eine Wettbewerbshandlung (hier: Werbemaßnahme) so verändert, dass sich deren Gesamteindruck bezogen auf den Kern eines auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Verbotstenors ändert, unterfällt die Änderung nicht mehr dem Verbotskern des Unterlassungstitels. Dies gilt auch dann, wenn diese abgeänderte Form der betreffenden Handlung selbst wettbewerbswidrig ist. Die Wettbewerbswidrigkeit dieser Handlung kann insoweit nur in einem neuen Erkenntnisverfahren geprüft werden (mit Verweis auf Hanseatisches OLG, Beschluss vom 17.11.1989- 3 W 119/89).

MIR 2011, Dok. 002


Anm. der Redaktion: Vorliegend wurde der Unterlassungsschuldnerin verboten, "Zahnschützer unter der Bezeichnung "Stealth" anzubieten und/oder zu bewerben, wenn dies wie aus der Anlage ASt 2 ersichtlich geschieht". Diese Anlage hatte ein Anbieten und Bewerben in deutscher Sprache über eine Internetdomain unter der deutschen Top-Level-Domain ".de" zum Gegenstand. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Anlage sei das Verbot auf diese konkrete Verletzungsform beschränkt worden, so das Gericht. Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens war jedoch ein Anbieten und Bewerben in englischer Sprache unter der internationalen Top-Level-Domain ".com".
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.01.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2280

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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