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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 10.06.2010 - I ZR 42/08

Praxis Aktuell - Die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke kann nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden.

UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 4

Leitsätze:*

1. Das Recht, dass eine Marke ihrem Inhaber verleiht, umfasst nicht das Recht, die Marke irreführend zu verwenden.

2. Die irreführende Verwendung einer eingetragenen Marke kann - gleichgültig, ob die Marke bereits für sich genommen irreführend ist oder ob sich die Umstände, die die Irreführung begründen, erst aus ihrer konkreten Verwendung ergeben - nach §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG untersagt werden.

3. Für die wettbewerbsrechtlichen Beurteilung spielt es keine Rolle, wenn es sich bei einer beanstandeten Bezeichnung um eine eingetragene Marke handelt. Die Eintragung als Marke ist insbesondere kein Indiz dafür, dass die Marke unter den jeweils konkreten Umständen nicht irreführend benutzt worden ist (BGH, Urteil vom 18.01.1955 - I ZR 102/63, WRP 1955, 64 - Silberal; BGH, Urteil vom 01.03.1984 - I ZR 48/82, WRP 1984, 540 - Ziegelfertigstütze).

MIR 2010, Dok. 164


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.11.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2264

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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