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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Neues zum 3D-Markenschutz des "Lindt-Goldhasen"

BGH, Urteil vom 15.07.2010 – Az. I ZR 57/08; Vorinstanzen: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2007 – Az. 6 U 10/03; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.12.2002 – Az. 2/3 O 443/02

MIR 2010, Dok. 102, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage zu beschäftigten, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke "Lindt-Goldhase" der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann.

Bereits 2006 hatte die putzige Schokoladenspezialität den I. Zivilsenat beschäftigt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006 - Az. I ZR 37/04, MIR 2006, Dok. 283 - Goldhase und MIR 2006, Dok. 197).

Zur Sache

Die am 06.07.2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem Halsband nebst Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck "Lindt GOLDHASE". Der Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli wandte sich mit der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Herstellung und den Vertrieb eines Schokoladenhasen der Firma Rieglein. Der "Rieglein-Hoppel" sei mit dem Golhasen verwechselbar.

Das OLG Frankfurt a.M. verneinte eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen, weil die sich gegenüberstehenden Gestaltungen nicht hinreichend ähnlich seien.

Entscheidung des BGH: Zurückverweisung an das Berufungsgericht

Mit Urteil vom 15.07.2010 (Az. I ZR 57/08) hat der Bundesgerichtshof nun auch diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Unvollständige Aktenlage beim BGH: Riegelein-Hase weggehoppelt?

In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde ein Exemplar des Riegelein-Hasen vorgelegt. Da es dem Oberlandesgericht auf die genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag umgestellt und auf einen "Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung ... überreichten Exemplar" bezogen. Das Berufungsgericht stützte seine - die Verwechslungsgefahr verneinenden - Entscheidung gerade auch auf die Farbe der Folie. Der zu den Akten gereichte Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen unterscheide. Der Bundesgerichtshof sah sich nun nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten. Nachforschungen beim Oberlandesgericht nach dem Verbleib des "süßen Mümmelmanns" blieben erfolglos. Einigkeit zwischen den Parteien darüber, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte, bestand (freilich) nicht.

Form, Farbe, rotes Bändchen mit Glöckchen und Gesicht - Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von 3D-Marken ist deren Gesamteindruck zu ermitteln

Das Verschwinden diese "Aktenstücks" war allerdings nicht allein für die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung entscheidend: Vielmehr könne die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Das Berufungsgericht habe den sich aus den einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen nicht zutreffend ermittelt.

Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt

Insbesondere habe das Berufungsgericht die Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt. Diese Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie eingewickelten, ohne Schrift und nicht mit aufgemalten Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten die Klägerin, Lindt & Sprüngli, genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund habe das Berufungsgericht aber seine Auffassung nicht hinreichend begründet, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung für die Verneinung der Verwechslungsgefahr zukommt, so der Bundesgerichtshof.

(tg) - Quelle: PM Nr. 150/2010 des BGH vom 16.07.2010


Online seit: 18.07.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2201
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