Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 23/08
Costa del Sol - Zur Zulässigkeit der Werbung mit einem (beschränktem) Preisanpassungsvorbehalt in dem Preisprospekt eines Reiseveranstalters für Pauschalreisen.
UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3
Leitsätze:*1. Ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter im Prospekt für die Zeit
bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge in Höhe von bis zu 50 € für jede Flugstrecke vorbehält,
verstößt nicht gegen geltendes Preisrecht.
2. Die Verpflichtung zur Bildung eines Endpreises (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) kann im Einzelfall entfallen, wenn ein solcher Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht gebildet werden kann (BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Az. I ZR 7/97 - Handy Endpreis; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Az. I ZR 149/07 - Sondernewsletter).
Ist dem Anbieter die Endpreisangabe aber nicht unmöglich, sondern trifft ihn lediglich das
Kalkulationsrisiko, lässt dies die Pflicht zur Angabe von Endpreisen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV unberührt.
Dementsprechend entfällt die Pflicht zur Endpreisangabe bei Flugreisen nicht deshalb,
weil diese zu bestimmten Zielen je nach Reisetag, Abflugs- und Auskunftszeiten sowie
Reiseroute unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet sind
(vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2001 - Az. I ZR 104/ 99 - Fernflugpreise).
3. Zur Zulässigkeit der Werbung mit einem (beschränktem) Preisanpassungsvorbehalt in dem Preisprospekt eines Reiseveranstalters für Pauschalreisen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2183
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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