Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010 - 4 U 180/09
Übertragung der Rücksendekosten beim Verbraucherwiderruf - Die nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB erforderliche (vertragliche) Vereinbarung kann nicht nur im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen erfolgen.
BGB §§ 312d, 357 Abs. 2 Satz 3; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Die Übertragung der regelmäßigen Kosten der Rücksendung auf den Käufer beim (Verbraucher-) Widerruf in den Fällen von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB
(sog. "40-Euro-Klausel") kann nur durch eine diese Rechtsfolgen begründende (vertragliche) Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung erfolgen.
Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich auch im Rahmen einer entsprechenden Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich.
2. Erfolgt die Vereinbarung im Sinne von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unterliegt eine solche Regelung
voll den Wirksamkeitserfordernissen der §§ 305 ff. BGB.
3. Eine (vertragliche) Vereinbarung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nur im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen ist nicht möglich, da diese Belehrung
einseitigen Charakter besitzt, nicht zum eigentlichen Bestellvorgang gehört und insofern nicht zugleich Vertragsbestandteil ist
(mit Verweis auf: OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - Az. 2 U 51/09; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.01.2008 - Az. 3 W 7/08).
Einem solchen bloßen Hinweis im Rahmen der Widerrufsbelehrung kommt nicht die Qualität einer vertraglichen Regelung über die Kostentragung im Sinne von § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu.
Der Verbraucher vermutet vertragliche Regelungen nicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung sondern nur die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen.
Gleiches gilt, wenn die Widerrufsbelehrung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen wird.
4. Eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung im Fall des Widerrufs zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden
Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt
des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB),
stellt einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dar, wenn eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Kostentragung
nicht vorliegt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.04.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2151
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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