Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Ausschluss der Mängelgewährleistung durch gewerbliche Verkäufer bei eBay wettbewerbswidrig.
BGH, Urteil vom 31.03.2010 - Az. I ZR 34/08; Vorinstanzen: LG Wuppertal, Urteil vom 01.06.2007 - Az. 1 O 379/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2008 - Az. 20 U 108/07
MIR 2010, Dok. 051, Rz. 1
1
Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er auf einer Internethandelsplattform (hier: eBay)
Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08) hervor.
Zur Sache
Der Beklagte - ein gewerblicher Verkäufer - bot im November 2005 auf der Internethandelsplattform eBay ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.
Daraufhin nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht Wuppertal (Az. 1 O 379/06) hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin veruteile das OLG Düsseldorf (Az. 20 U 108/07) die Beklagte antragsgemäß.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Ein Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer bei eBay ist regelmäßig wettbewerbswidrig, da sich die Angebot zuindest auch an Verbraucher richten.
Der Bundesgerichtshof ging - ebenso wie das Berufungsgericht - davon aus, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte im Verfahren zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben.
Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern möglich
Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar, weil Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt habe, so der Bundesgerichtshof.
Wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen unzulässige Vertragsklauseln auch durch Mitbewerber möglich
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Übrigen die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz gleichwohl auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hatte.
(tg) - Quelle: PM Nr. 71/2010 des BGH vom 31.03.2010
Zur Sache
Der Beklagte - ein gewerblicher Verkäufer - bot im November 2005 auf der Internethandelsplattform eBay ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.
Daraufhin nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht Wuppertal (Az. 1 O 379/06) hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin veruteile das OLG Düsseldorf (Az. 20 U 108/07) die Beklagte antragsgemäß.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Ein Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer bei eBay ist regelmäßig wettbewerbswidrig, da sich die Angebot zuindest auch an Verbraucher richten.
Der Bundesgerichtshof ging - ebenso wie das Berufungsgericht - davon aus, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte im Verfahren zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben.
Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern möglich
Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar, weil Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt habe, so der Bundesgerichtshof.
Wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen unzulässige Vertragsklauseln auch durch Mitbewerber möglich
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Übrigen die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz gleichwohl auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil das Berufungsgericht dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hatte.
(tg) - Quelle: PM Nr. 71/2010 des BGH vom 31.03.2010
Online seit: 01.04.2010
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