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Rechtsprechung



OLG Köln, Urteil vom 18.09.2009 - 6 U 49/09

"Pflichttext" - Zu den Anforderungen an die Darstellung eines zu den Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG führenden Links bei der Werbung für Arzneimittel im Internet.

HWG § 4 Abs. 1, Abs. 4; Richtlinie 2001/83 EG

Leitsätze:*

1. Nach § 4 Abs. 3 HWG müssen die nach § 4 Abs. 1 HWG vorgeschriebenen Angaben von den übrigen Werbeaussagen bei einer Werbung für Arzneimittel (hier: im Internet) deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Dieses Erfordernis stimmt mit der Richtlinie 2001/83/EG überein.

2. Die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG sind nicht deutlich lesbar im Sinne von § 4 Abs. 4 HWG dargestellt, wenn bei der Werbung für Arzneimittel im Internet ein zu den gesetzlich notwendigen Pflichtangaben führender Link mit der Bezeichnung "Pflichttext" ohne weitere Hervorhebung am unteren Ende der betreffenden Internetseite neben - den Verbraucher in der Regel weniger interessierenden - Links wie "Impressum" und "Datenschutz" dargestellt wird. Mit einer solchen Gestaltung wird das Ziel des Gesetzes, dass der Verbraucher die Pflichtangaben fast zwangsläufig wahrnimmt, nicht erreicht. Dies gilt auch dann, wenn dieser Link ohne weiteres Scrollen am unteren Ende der Seite erkennbar ist.

MIR 2010, Dok. 047


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2146

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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