Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 17.09.2009 - I ZR 43/07
Doppelte Schriftformklausel - Zur Vereinbarung einer so genannten "doppelten" Schriftformklausel in Individualverträgen zwischen Kaufleuten.
BGB §§ 125 Satz 2, 242
Leitsätze:*1. Wurde eine sogenannte "doppelte" Schriftformklausel zwischen Kaufleuten in einem Individualvertrag vereinbart, kann diese
nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform nicht wahrt (vgl. BGHZ 66, 378, 381f.; ebenso BAG NJW 2003, 3725, 3727 und BFHE 165, 256).
2. Vereinbaren Kaufleute in einem Individualvertrag eine "doppelte" Schriftformklausel, ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit nachträglicher
Änderungs- und/oder Ergänzungsvereinbarungen verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich
nur dann erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden ist (vgl. BGHZ 66, 378, 382 f.).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2132
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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