Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 13.01.2010 - 28 O 688/09
Kein Beweis für die Aktivlegitimation in der Abmahnung - Der Verletzte (Abmahnende) muss im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung (nur) darlegen, weshalb er sich für berechtigt hält, den beanstandeten Verstoß zu verfolgen.
UrhG §§ 93, 97, 97a
Leitsätze:*1. Der Verletzte (Abmahnende) muss im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung (nur) darlegen, weshalb er sich für berechtigt hält, den beanstandeten Verstoß zu verfolgen.
Beweise für die Aktivlegitimation müssen indes nicht erbracht werden.
2. Es ist nicht erforderlich, der Abmahnung eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung beizufügen.
Soweit die Abmahnung dem (Unterlassungs-) Schuldner den Weg weisen muss, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird,
genügt die Aufforderung zur Abgabe einer "geeignete(n) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung".
3. Die durch eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indizierte Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich
eine Absichtserklärung abgibt, zukünftig keine Verletzung mehr begehen zu wollen. Erforderlich ist, dass sich der Schuldner unter Übernahme einer
angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzer zur Einstellung seines Verhaltens verpflichtet.
Der Vortrag des Verletzers, bei einem Nachweis der Aktivlegitimation des Gläubigers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben ist insoweit unerheblich.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2131
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Beschluss vom 17.02.2020 - I ZB 39/19, MIR 2020, Dok. 031
Sperrandrohung für einen Mobilfunkanschluss bei strittiger Gebührenforderung kann eine unlautere aggressive geschäftliche Handlung darstellen
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2019, Dok. 031
Werbeblocker III – Zur kartellrechtlichen Beurteilung eines Online-Werbeblockers (hier: Adblock Plus)
BGH, Urteil vom 08.10.2019 - KZR 73/17, MIR 2019, Dok. 030
ORTLIEB II - Zur Markenverwendung in Google-Anzeigen, die auch auf Produkte von Drittanbietern verweisen
BGH, Urteil vom 25.07.2019 - I ZR 29/18, MIR 2019, Dok. 027
Kulturchampignons II – Keine Irreführung, wenn gesetzlich eine bestimmte Kennzeichnung vorgeschrieben ist und das so gekennzeichnete Produkt den gesetzlichen Kriterien entspricht
BGH, Urteil vom 16.01.2020 - I ZR 74/16, MIR 2020, Dok. 017