Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 13.01.2010 - 28 O 688/09
Kein Beweis für die Aktivlegitimation in der Abmahnung - Der Verletzte (Abmahnende) muss im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung (nur) darlegen, weshalb er sich für berechtigt hält, den beanstandeten Verstoß zu verfolgen.
UrhG §§ 93, 97, 97a
Leitsätze:*1. Der Verletzte (Abmahnende) muss im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung (nur) darlegen, weshalb er sich für berechtigt hält, den beanstandeten Verstoß zu verfolgen.
Beweise für die Aktivlegitimation müssen indes nicht erbracht werden.
2. Es ist nicht erforderlich, der Abmahnung eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung beizufügen.
Soweit die Abmahnung dem (Unterlassungs-) Schuldner den Weg weisen muss, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird,
genügt die Aufforderung zur Abgabe einer "geeignete(n) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung".
3. Die durch eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indizierte Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich
eine Absichtserklärung abgibt, zukünftig keine Verletzung mehr begehen zu wollen. Erforderlich ist, dass sich der Schuldner unter Übernahme einer
angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzer zur Einstellung seines Verhaltens verpflichtet.
Der Vortrag des Verletzers, bei einem Nachweis der Aktivlegitimation des Gläubigers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben ist insoweit unerheblich.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.02.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2131
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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