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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - I ZR 201/07

E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden - Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. kann E-Mail-Werbung nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein.

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 a.F.; ZPO § 91a Abs. 2, 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. kann E-Mail-Werbung (hier: gegenüber Gewerbetreibenden) nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 197/05, MIR 2008, Dok. 263 - FC Troschenreuth). Ein nur mutmaßliches Einverständnis genügt nicht.

2. Die Angabe einer E-Mail-Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse) auf der Website kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden. Dies gilt auch bei Homepages von Gewerbetreibenden bzw. Unternehmern.

3. Liegen die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. vor, kann eine unzumutbare Belästigung grundsätzlich nicht (mehr) aufgrund einer Interessenabwägung verneint werden. Mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) verbietet sich eine Interessenabwägung jedenfalls bei Telemarketingmaßnahmen, deren Adressaten natürliche Personen sind. Da der deutsche Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. für den geschäftlichen Bereich kein niedrigeres Schutzniveau vorgesehen hat, scheidet auch hier eine Interessenabwägung aus.

4. Ist eine unzumutbare Belästigung i.S. von § 7 Abs. 2 UWG a.F. anzunehmen, ist die Frage eines Bagatellverstoßes nicht mehr zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Az. I ZR 191/03, MIR 2007, Dok. 207 - Telefonwerbung für Individualverträge; BGH, Urteil vom 20.09.2007 - Az. I ZR 88/05, MIR 2007, Dok. 430 - Suchmaschineneintrag).

MIR 2010, Dok. 006


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2105

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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