Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009 - 3-12 O 123/09
Kosten der Rücksendung - Die Aufnahme der Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB in die Widerrufsbelehrung ist ausreichend. Zur (Un-) Wirksamkeit verschiedener Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im E-Commerce (hier: eBay).
BGB §§ 309 Nr. 3, 312c, 357 Abs. 2 Satz 3, 678; BGB-InfoV §§ 1, 3, 14; Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV; UWG §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:*1. Eine Verpflichtung gewerblicher Verkäufer zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Fernabsatz ist nicht erkennbar.
2. Die Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache
einen Betrag von EUR 40,00 nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder
einen Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der
bestellten (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB).
3. Die Kostenverlagerung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB kann durch ausdrückliche Vereinbarung, durch allgemeine Geschäftsbedingungen
oder konkludent erfolgen.
4. Nimmt ein Unternehmer den Text "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht
und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der
Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls
ist die Rücksendung für Sie kostenfrei." in die Widerrufsbelehrung auf, wird diese Regelung aus Sicht der Vertragsparteien
- insbesondere für den Verbraucher erkennbar - Vertragsbestandteil.
5. Es besteht keine Verpflichtung des Unternehmers in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse anzugeben
(Gestaltungshinweis 4, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV).
6. Maßgeblich für die Kostenverlagerungsregel nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB ist nicht der Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt, sondern
der Preis (Bruttopreis) der zurückzusendenden Sache.
7. Die Aufrechnung mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (m.w.N.).
8. Zur (Un-) Wirksamkeit verschiedener Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im E-Commerce (hier: eBay).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2104
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.07.2020 - 6 W 60/20, MIR 2020, Dok. 068
Aldi Süd - Bei der Werbung mit einer Preisermäßigung ist die Vorteilhaftigkeit des beworbenen Preises auf Grundlage des vorherigen Preises des betreffenden Artikels im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 98/6/EG zu bestimmen
EuGH, Urteil vom 26.09.2024 - C‑330/23, MIR 2024, Dok. 077
Vorsicht Falle - Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber erwirkten Urteils unter seiner namentlichen Nennung
BGH, Urteil vom 06.05.2021 - I ZR 167/20, MIR 2021, Dok. 058
Warten auf den EuGH - Verfahren gegen Facebook wegen Datenschutzverstößen im "App-Zentrum" ausgesetzt
Bundesgerichtshof, MIR 2019, Dok. 015
Berechtigte Gegenabmahnung - Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist
BGH, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 17/18, MIR 2021, Dok. 028