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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.12.2009 - 11 U 72/07

Anspruch des Preisbindungstreuhänders auf Ersatz von Abmahnkosten - Zu Buchpreisbindungsverstößen wegen des geschäftsmäßigen Verkaufs neuer Bücher im Internet an Letztabnehmer ohne Einhaltung des festgesetzten Preises.

BuchPrG §§ 3, 5, 9 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 174

Leitsätze:*

1. Preisbindungstreuhänder im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG ist ein Rechtsanwalt, der von Verlegern (und Importeuren) gemeinsam zur Betreuung der Preisbindung beauftragt ist. Ein solcher Anwalts-Treuhänder muss nicht von den Verlagen gleichzeitig beauftragt und im Rahmen eines einzigen gemeinsamen Auftrags bestellt worden sein. Es genügt, wenn der Treuhänder eine entsprechend große Anzahl an Verlagen repräsentiert; auch wenn diese den Auftrag nacheinander erteilt haben.

2. Der Verkauf von 40 Büchern über das Internet in einem Zeitraum von sechs Wochen ist im privaten Verkehr unüblich und rechtfertigt die Feststellung geschäftsmäßigen Handelns (§ 3 BuchPrG). Auf die Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Ausreichend ist, dass der Verkäufer die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht.

3. Wer geschäftsmäßig neue Bücher an Letztabnehmer verkauft, ohne den festgesetzten Preis einzuhalten (§§ 3, 5 BuchPrG), muss darlegen und beweisen, dass bzw. warum die angebotenen Bücher nicht (mehr) der Preisbindung unterliegen.

4. Der Verkauf von Büchern unterliegt dann der Preisbindung, wenn es sich um den ersten Verkauf an Letztabnehmer handelt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.06.2004 - Az. 11 U 18/04 (Kart)). Dem Zweck der gesetzlichen Preisbindung ist insofern Genüge getan, wenn der Buchhandel einmal am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert hat.

5. Derjenige, der ein Buch geschenkt erhält, das der Schenker zuvor als Endabnehmer erworben hat, kann über das geschenkte Buch frei und beliebig verfügen und unterliegt nicht mehr der Preisbindung. Dies gilt etwa auch dann, wenn im Rahmen eines Preisausschreibens ein Buchpreis ausgelobt wird, den der Veranstalter des Preisausschreibens zuvor (preisgebunden) entgeltlich als Letztabnehmer erworben hat.

6. Der Buchpreisbindungstreuhänder kann nur Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Abmahnungen von Buchpreisbindungsverstößen verlangen (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.04.2007 - Az. 11 U 41/06). Insoweit ist eine Aufwandspauschale in Höhe von netto EUR 175,00 angemessen (wird ausgeführt).

7. Zum Erfordernis und den Anforderungen einer Festsetzung sowie der Veröffentlichung des festgesetzten Preises im Sinne von § 5 BuchPrG.

8. § 174 BGB ist nicht analog auf die Abmahnung anwendbar. Jedenfalls dann, wenn die Abmahnung nicht als bloße einseitige Erklärung ausgestaltet ist, sondern zugleich ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthält, besteht keine Notwendigkeit, die starre Regelung des § 174 BGB anzuwenden, denn für diese Fälle rückt der Vertreter ohne Vertretungsmacht (einstweilen) in die Position des Vertragspartners und der Vertretene kann den Vertragsabschluss jederzeit genehmigen.

MIR 2009, Dok. 256


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.12.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2098

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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