Kurz notiert
Europäisches Gericht erster Instanz (EuG) - Rs. T29/04
Gemeinschaftsmarken: Verwechslungsgefahr zwischen "Cristal Castellblanch" und "Christal"
Das EuG wies die Klage gegen die Entscheidungen des HABM ab, mit der die Anmeldung der Marke Christal Castellblanch zurückgewiesen wurde. Es bestünde die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke CRISTAL der Champagne Louis Roederer SA.
MIR 2005, Dok. 017, Rz. 1
1
Die Castellblanch SA stellt „Cava“ her, der das spanische Äquivalent des französischen
Champagners ist. Das Unternehmen meldete beim HABM für Schaumweine des Typs „Cava“
ein Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an, das außer der Darstellung eines Schlosses die
Wörter „Cristal“ und „Castellblanch“ in einem ovalen, gepunkteten Rahmen enthält. Das
Wort „Castellblanch“ ist in Fettbuchstaben und größerer Schrift als das Wort „Cristal“
gehalten.
Die Champagne Louis Roederer SA legte gegen diese Gemeinschaftsmarkenanmeldung einen Widerspruch ein, der auf verschiedene ältere Eintragungen der Wortmarke CRISTAL in mehreren Mitgliedstaaten gestützt war.
Die Widerspruchsabteilung des HABM gab dem Widerspruch auf der Grundlage der geltend gemachten älteren französischen Marke statt. Damit war die Marke CRISTAL CASTELLBLANCH von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde der Castellblanch SA gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurück. Daraufhin hat die Castellblanch SA beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben.
Das Gericht erster Instanz wies nun die Klage von Castellblanch ab.
Insbesondere erinnerte das Gericht daran, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen bestehe, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die Verwechslungsgefahr sei umfassend, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Produktähnlichkeit, zu beurteilen.
Das Gericht wies darauf hin , dass eine im Jahr 1999 durchgeführte Umfrage die Bekanntheit der Marke CRISTAL nur für einen Teil des maßgeblichen Publikums, nämlich für die in diesem Bereich hochgradig spezialisierten, professionellen Abnehmer belegt habe. Aber auch wenn die Bekanntheit oder Wertschätzung einer älteren Marke nicht für alle maßgeblichen Verkehrskreise – also auch für den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen französischen Durchschnittsverbraucher – nachgewiesen seien, so besteht doch eine Verwechslungsgefahr, da die in Frage stehenden Waren identisch oder jedenfalls hochgradig ähnlich und die Zeichen ähnlich sind, so das Gericht.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zu Zeit noch Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.
(tg)
Die Champagne Louis Roederer SA legte gegen diese Gemeinschaftsmarkenanmeldung einen Widerspruch ein, der auf verschiedene ältere Eintragungen der Wortmarke CRISTAL in mehreren Mitgliedstaaten gestützt war.
Die Widerspruchsabteilung des HABM gab dem Widerspruch auf der Grundlage der geltend gemachten älteren französischen Marke statt. Damit war die Marke CRISTAL CASTELLBLANCH von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde der Castellblanch SA gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurück. Daraufhin hat die Castellblanch SA beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben.
Das Gericht erster Instanz wies nun die Klage von Castellblanch ab.
Insbesondere erinnerte das Gericht daran, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen bestehe, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die Verwechslungsgefahr sei umfassend, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Produktähnlichkeit, zu beurteilen.
Das Gericht wies darauf hin , dass eine im Jahr 1999 durchgeführte Umfrage die Bekanntheit der Marke CRISTAL nur für einen Teil des maßgeblichen Publikums, nämlich für die in diesem Bereich hochgradig spezialisierten, professionellen Abnehmer belegt habe. Aber auch wenn die Bekanntheit oder Wertschätzung einer älteren Marke nicht für alle maßgeblichen Verkehrskreise – also auch für den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen französischen Durchschnittsverbraucher – nachgewiesen seien, so besteht doch eine Verwechslungsgefahr, da die in Frage stehenden Waren identisch oder jedenfalls hochgradig ähnlich und die Zeichen ähnlich sind, so das Gericht.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zu Zeit noch Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.
(tg)
Online seit: 12.12.2005
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