Rechtsprechung
BGH
Urteil vom 21.09.2005 – Az. VIII ZR 284/04 - (§§ 307 Abs. 1, 308 Nr.4, 241a, 434 Abs. 3 BGB, Zur Unwirksamkeit des Vorbehalts gleichwertiger Ersatzlieferungen, Sachmangel und Lieferung unbestellter Waren trotz formularmäßigen Änderungsvorbehalt, AGB)
Leitsätze (amtl.)
BGB §§ 307 Abs. 1 Ba, 308 Nr. 4
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens
gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen
einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."
ist unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze
"Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben.
Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt,
uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen; …"
gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
ergänzende Leitsätze (tg)
1. Die Beschränkung eines formularmäßigen Änderungsvorbehalts nur auf gleichwertige Qualität und einen gleichen Preis, lässt einen weiten Spielraum für Abweichungen von der bestellten Ware, die dem Kunden im Einzelfall unzumutbar sein kann.
2. Ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt kann dann wirksam sein, wenn dieser – auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders – dem anderen Vertragsteil zuzumuten ist.
3. Ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB wegen der Lieferung einer anderen, als der bestellten Sache kann auch dann vorliegen, wenn die Lieferung einer anderen Sache (Ersatzlieferung) in AGB vorbehalten wurde.
4. Wird der Verbraucher nicht darauf hingewiesen (hier: im Rahmen der streitigen AGB Klausel), dass er zur Annahme einer ersatzweise gelieferten Ware nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat, liegt ein Fall von § 241a Abs. 1 BGB vor.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen, redlichen Vertragspartner - unter Abwägung der Interessen der üblicherweise beteiligten Verkehrskreise - normalerweise verstanden werden.
6. Jedenfalls im Verbandklageverfahren ist bei der Auslegung von AGB von der sogenannten kundefreundlichsten Auslegung auszugehen.
MIR 2005, Dok. 014
Die Entscheidung steht im Volltext unter http://www.bundesgerichtshof.de/index.php?entscheidungen/entscheidungen (Suchtext = Az.) zur Verfügung.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.12.2005
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/204
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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BGH, Hinweisbeschluss vom 21.11.2018 - I ZR 51/18, MIR 2019, Dok. 014
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Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 013
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