Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Verbraucherbegriff bei Einzelunternehmern und selbständigen Freiberuflern - Eine natürliche Person, die auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt ist als Verbraucher anzusehen, wenn ihr Handeln nicht eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
BGH, Urteil vom 30.09.2009 - Az. VIII ZR 7/09; Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 13.06.2008 – Az. 716A C 11/08; LG Hamburg, Urteil vom 16.12. 2008- Az. 309 S 96/08
MIR 2009, Dok. 195, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.09.2009 (Az. VIII ZR 7/09) entschieden, das eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher,
sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt nur dann nicht als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist,
wenn ihr Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Zur Sache
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von EUR 766,00. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Mit ihrer Klage begehrte sie unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von insgesamt EUR 766,00. Während das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde sie durch das Berufungsgericht abgewiesen. Die Klägerin habe nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt. Ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften stehe ihr daher nicht zu.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte nunmehr Erfolg.
Entscheidung des BGH: Eine natürliche Person, die als Verbraucher und als freiberuflich tätiger Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, ist nur dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn ihr Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen sei, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies sei zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB) oder wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten in Ansehung der konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
Angabe einer Geschäftsadresse (hier: Kanzleianschrift) als Liefer- und Rechnungsadresse deutet ohne weiteres nicht auf ein Handeln zu gewerblichen bzw. selbständig beruflichen Zwecken hin
Unter Anlegung dieser Grundsätze sei die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte im konkreten Fall aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten.
(tg) - Quelle: PM Nr. 200/2009 des BGH vom 30.09.2009
Zur Sache
Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von EUR 766,00. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Mit ihrer Klage begehrte sie unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von insgesamt EUR 766,00. Während das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde sie durch das Berufungsgericht abgewiesen. Die Klägerin habe nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt. Ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften stehe ihr daher nicht zu.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte nunmehr Erfolg.
Entscheidung des BGH: Eine natürliche Person, die als Verbraucher und als freiberuflich tätiger Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, ist nur dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn ihr Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen sei, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies sei zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB) oder wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten in Ansehung der konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
Angabe einer Geschäftsadresse (hier: Kanzleianschrift) als Liefer- und Rechnungsadresse deutet ohne weiteres nicht auf ein Handeln zu gewerblichen bzw. selbständig beruflichen Zwecken hin
Unter Anlegung dieser Grundsätze sei die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte im konkreten Fall aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten.
(tg) - Quelle: PM Nr. 200/2009 des BGH vom 30.09.2009
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2037
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Online seit: 30.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2037
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Partnerdepot - Zu den Rechtsfolgen des (wirksamen) Widerrufs eines Partnervermittlungsvertrags
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 037
Sportwagenfoto - Der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie für die unbefugte kommerzielle Nutzung eines einfachen Lichtbildes kann mit EUR 100,00 ausreichend bemessen sein
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17, MIR 2018, Dok. 060
Pfändung einer Internet-Domain - Die Gesamtheit der zwischen Domaininhaber und Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann Gegenstand einer Pfändung durch das Finanzamt sein
BFH, Urteil vom 15.09.2020 - VII R 42/18, MIR 2021, Dok. 004
Markenschutz für die Form von Dextro Energy-Traubenzuckertäfelchen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 041
Klarnamenpflicht, Facebook - Zur Wirksamkeit einer, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters vereinbarten, Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks
BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 3/21, MIR 2022, Dok. 022
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 037
Sportwagenfoto - Der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie für die unbefugte kommerzielle Nutzung eines einfachen Lichtbildes kann mit EUR 100,00 ausreichend bemessen sein
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17, MIR 2018, Dok. 060
Pfändung einer Internet-Domain - Die Gesamtheit der zwischen Domaininhaber und Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann Gegenstand einer Pfändung durch das Finanzamt sein
BFH, Urteil vom 15.09.2020 - VII R 42/18, MIR 2021, Dok. 004
Markenschutz für die Form von Dextro Energy-Traubenzuckertäfelchen
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 041
Klarnamenpflicht, Facebook - Zur Wirksamkeit einer, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters vereinbarten, Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks
BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 3/21, MIR 2022, Dok. 022