Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2009 - I-4 U 71/09
"3 Jahre Garantie" - Bezieht sich die Werbung mit einer Garantie gegenüber Verbrauchern auf konkrete Verkaufsangebote im Internet, muss mit dem Hinweis auf die Garantie zugleich auch über deren Wirkung und Bedingungen informiert werden.
BGB §§ 312c, 443, 477; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 5a, 8; BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3b
Leitsätze:*1. § 477 BGB ist Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (so bereits: OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008 - Az. 4 U 173/08).
2. Bezieht sich die Werbung mit einer Garantie gegenüber Verbrauchern auf konkrete Verkaufsangebote im Internet, muss mit dem Hinweis auf die Garantie
zugleich auch über deren Wirkung und Bedingungen informiert werden. Insoweit sind mit der Werbung genaue Angaben zu den Garantiebedingungen zu machen
und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (vgl. § 477 Abs. 1 BGB).
Die beworbene Übernahme einer Garantie ist Teil des betreffenden Kaufvertrages über die beworbenen Produkte.
Der Verbraucher muss die Einzelheiten der Garantie daher vor Vertragsschluss kennen.
3. Diese Informationspflicht gilt unabhängig davon, dass die Bedingungen der Garantie noch nach Vertragsschluss gemäß § 312c Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3b BGB-InfoV in Textform an den Verbraucher übermittelt werden können.
4. Wird der Verbraucher nicht mit dem Wissen versorgt, was er nach Auffassung des deutschen und europäischen Gesetzgebers vor dem
Vertragsschluss haben muss (hier: Werbung mit der Aussage "3 Jahre Garantie" ohne weitere Informationen), um eine informierte geschäftliche
Entscheidung zu treffen, kann dies - wettbewerbsrechtlich - die Gefahr einer Irreführung begründen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.09.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2034
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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