Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07
E-Mail-Werbung II - Bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:*1. Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
2. Die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung an Unternehmen beeinträchtigt regelmäßig deren Betriebsablauf.
Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können
zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen.
Zwar können diese Kosten gering sein und auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer einzelnen E-Mail kann sich in engen
Grenzen halten, wenn die E-Mail bereits durch den Betreff als Werbung erkennbar ist. Würde die Übermittlung einzelner
E-Mails aber für zulässig erklärt, ist mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung der Empfänger
durch verschieden Absender und mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom
11.03.2004 - Az. I ZR 81/01 - E-Mail-Werbung).
3. Bei einer E-Mail, mit der der Aussender seine Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger darstellt, handelt es sich um Werbung.
Werbung ist insoweit jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder
die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung).
4. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten - abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG - eine
unzumutbare Belästigung dar. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches heranzuziehen,
um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.08.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2012
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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