Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 13.05.2009 - 28 O 889/08
Störerhaftung des Internetanschlussinhabers - Dem Inhaber eines Internetanschlusses obliegt es nicht nur, seinen minderjährigen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er muss im Rahmen des Zumutbaren auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen.
§§ 97, 97a UrhG; BGB § 1004
Leitsätze:*1. Die Störerhaftung Dritter wird durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich Art und Umfang der gebotenen
Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen. Die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung
von Rechtsverletzungen zu treffen, hat sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten
(LG Hamburg , Beschluss vom 21.04.2006 - Az. 308 O 139/06,
MIR 2006, Dok. 233 = ZUM 2006, 661).
2. Das Überlassen eines Internetanschlusses an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, bringt die nicht
unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden (hier: Urheberrechtsverletzungen).
Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten des Internetanschlussinhabers aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
3. Dem Inhaber eines Internetanschlusses obliegt es nicht nur, seinen minderjährigen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen,
Musik mittels einer Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er muss im Rahmen des Zumutbaren auch wirksame
Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen (wird ausgeführt; mit Verweis auf LG Hamburg,
MIR 2006, Dok. 233).
4. Eine Rückwirkung von § 97a Abs. 2 UrhG auf Fälle vor dessen Inkrafttreten kommt nicht in Betracht, da eine solche nicht ausdrücklich angeordnet wurde.
5. Werden 964 Audiodateien zum Download angeboten ist eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a UrhG nicht mehr gegeben.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 22.08.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2011
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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