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LG Hamburg , Beschluss vom 21.04.2006 - Az. 308 O 139/06

Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers für rechtswidrige Nutzungen eines Internetzugangs im Zusammenhang mit Peer-to-Peer Diensten und einer Filesharing-Software durch Dritte.


1. Das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten Rechtsverletzungen - insbesondere im urheberrechtlichen, geschmacksmusterrechtlichen und markenrechtlichen Bereich - begangen werden. Dies löst Prüfungs- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dies gilt im Zweifel bei einer Überlassung an jeden Dritten und umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen oder ein Kind erfolgt, bei denen sich möglicherweise das Unrechtsbewußtsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat.

2. Der Inhaber eines Internetzugangs hat ihm zumutbare, rechtlich und tatsächlich mögliche Maßnahmen zu treffen (etwa die Einrichtung von Benutzerkonten mit Rechtevergabe oder die entsprechende Installation einer Firewall) die geeignet sind, eine rechtswidrige Nutzung des Anschlusses durch Dritte zu verhindern. Hierbei ist die Durchführung derartiger Maßnahmen auch dann zumutbar, wenn der Anschlussinhaber nicht selber in der Lage ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und er sich dazu entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen muss. Der hierdurch bedingte Aufwand an Geld ist verhältnismäßig.

MIR 2006, Dok. 233



Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 21.11.2006
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/451
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=451


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