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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 30.06.2009 - VI ZR 339/08

Keine Geldentschädigung wegen unzulässiger Bildveröffentlichung bei rechtskräftigem Unterlassungstitel - Ob dem Betroffenen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild eine Geldentschädigung zu gewähren ist, muss anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

BGB §§ 823, 1004, KunstUrhG 22; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Zur Frage, wann ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen hartnäckiger schwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach dem Subsidiaritätsgrundsatz ausscheidet, wenn gegen den in Anspruch Genommenen bereits ein rechtskräftiger Unterlassungstitel besteht.

2. Ob dem Betroffenen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild eine Geldentschädigung zu gewähren ist, weil ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, muss anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. bereits BGH, Urteil vom 25.05.1997 - Az. VI ZR 26/70 - VersR 1971, 845 - Dreckschleuder; BGHZ 128, 1, 12 f.). Hierbei sind besonders die Art sowie die Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.

3. In die insofern gebotene Gesamtwürdigung ist auch mit einzubeziehen, ob ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist. Ein Unterlassungstitel kann insoweit geeignet sein, die Entscheidung für eine Geldentschädigung zu beeinflussen, da der Persönlichkeitsverletzung durch das Ordnungsmittelverfahren Rechnung getragen werden kann.

MIR 2009, Dok. 164


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.08.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2006

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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