Rechtsprechung
OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 - 4 U 213/08
Fehlende Pflichtangaben im Web-Impressum kein Bagatellverstoß - Fehlen im Impressum eines Diensteanbieters entgegen der gesetzlichen Vorgaben Pflichtangaben wie das Handelsregister, die Handelsregisternummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß, der nicht lediglich als unbeachtlich anzusehen ist.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6
Leitsätze:*1. Fehlen im Web-Impressum eines Diensteanbieters entgegen der gesetzlichen Vorgaben nach §§ 312c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG
Pflichtangaben wie das Handelsregisters, die Handelsregisternummer, die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die
Wirtschafts-Identifikationsnummer, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß (§ 4 Nr. 11 UWG), der nicht lediglich als unbeachtlich anzusehen ist
(§ 3 Abs. 1 UWG). Ein solcher Verstoß ist geeignet, dass wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Seit dem 12.12.2007 sind hierbei die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) zu berücksichtigen,
die auch in das seit dem 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.
2. Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) werden alle Informationen als wesentlich eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht im
Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Hierzu gehören nach Anhang II zu Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) auch die
Pflichtangaben nach Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), der in § 6 TDG umgesetzt worden ist und
dem nunmehr § 5 TMG entspricht.
3. Zweck der Anbieterkennzeichnung ist, dass gewisse Standards bei der Angabe von Informationen, die dem Verbraucherschutz dienen, gebildet
und eingehalten werden. Ein nicht nur unerheblicher Wettbewerbsverstoß liegt insoweit immer schon dann vor, wenn Pflichtangaben völlig unterbleiben.
Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich.
4. Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften, die Informationspflichten betreffen, dürften zudem generell geeignet sein, denjenigen Anbietern,
die die Informationspflichten nicht einhalten gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, die
umfassend informieren (wird ausgeführt).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.07.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1998
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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