Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Löschung der dreidimensionale Marke "Legostein" bestätigt - Kein Markenschutz für Formen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind und über keine weitergehenden nicht technischen Gestaltungsmerkmale verfügen.
BGH, Beschlüsse vom 16.07.2009 – Az. I ZB 53/07 und I ZB 55/07 – Legostein; Vorinstanzen: BPatG, Beschlüsse vom 02.05.2007 – Az. 26 W (pat) 80/05 und Az. 26 W (pat) 82/05
MIR 2009, Dok. 152, Rz. 1
1
Mit Beschlüssen vom 16.07.2009 (Az. I ZB 53/07 und I ZB 55/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung des Legosteins als Marke entschieden und damit die durch das Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung bestätigt.
Zur Sache
Im Jahre 1996 war der Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite vom Deutschen Patent- und Markenamt als dreidimensionale Marke für die Ware "Spielbausteine" eingetragen worden. Gegen diese Eintragung richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller eine Eintragung hätte nicht erfolgen dürfen.
Entscheidung des BGH: Kein Markenschutz für Formen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind
Der Bundesgerichtshof bestätigte die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung (Beschlüsse vom 02.05.2007 - Az. 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05).
Der Legostein sei von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) ausgeschlossen. Dem Markenschutz nicht zugänglich sind nach dieser Vorschrift Zeichen, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liege der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.
Legostein verfügt über keine weitergehenden nicht technischen Gestaltungsmerkmale
Für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke sei ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen, so der BGH. Die quaderförmige Gestaltung des Steins könne für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt ist. Den Noppen auf der Oberseite des Spielsteins komme ausschließlich eine technische Funktion zu. Die Noppen seien im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins ein Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfüge der Legobaustein nicht.
Technische Bestandteile sind im Interesse der Wettbewerber freihaltungsbedürftig
Technischen Bestandteile des Spielsteins seien im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freizuhalten.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 158/2009 vom 17.07.2009
Zur Sache
Im Jahre 1996 war der Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite vom Deutschen Patent- und Markenamt als dreidimensionale Marke für die Ware "Spielbausteine" eingetragen worden. Gegen diese Eintragung richteten sich mehrere Löschungsanträge, weil nach Meinung der Antragsteller eine Eintragung hätte nicht erfolgen dürfen.
Entscheidung des BGH: Kein Markenschutz für Formen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind
Der Bundesgerichtshof bestätigte die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung (Beschlüsse vom 02.05.2007 - Az. 26 W (pat) 80/05 und 26 W (pat) 82/05).
Der Legostein sei von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) ausgeschlossen. Dem Markenschutz nicht zugänglich sind nach dieser Vorschrift Zeichen, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liege der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.
Legostein verfügt über keine weitergehenden nicht technischen Gestaltungsmerkmale
Für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke sei ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen, so der BGH. Die quaderförmige Gestaltung des Steins könne für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt ist. Den Noppen auf der Oberseite des Spielsteins komme ausschließlich eine technische Funktion zu. Die Noppen seien im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins ein Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfüge der Legobaustein nicht.
Technische Bestandteile sind im Interesse der Wettbewerber freihaltungsbedürftig
Technischen Bestandteile des Spielsteins seien im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freizuhalten.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 158/2009 vom 17.07.2009
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.07.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1994
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