Rechtsprechung
AG Köln, Urteil vom 04.06.2009 - 137 C 590/08
Öffentliche Werkswiedergabe mittels Radio in Geschäftsräumen? - Die Wiedergabe eines Werks ist im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG für die Öffentlichkeit bestimmt, wenn sich die Werkswiedergabe auch an die Öffentlichkeit richten sollte.
UrhG § 15 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:*1. Die Wiedergabe eines Werks ist im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG für die Öffentlichkeit bestimmt, wenn sich die Werkswiedergabe auch an die Öffentlichkeit richten sollte.
2. Hierfür reicht es nicht aus, dass derjenige, in dessen Geschäftsräumen - nach Inbetriebnahme des Radios durch Dritte (hier: Kunden bzw. Kaufinteressenten) - die Wiedergabe von Radiosendungen erfolgt, nur billigend in Kauf genommen hat, dass der Öffentlichkeit Werke mittels Rundfunkübertragungen dargeboten werden. Die öffentliche Wiedergabe muss gewollt sein, das Wissen um sie allein reicht nicht aus.
Anm. der Redaktion: Zur Frage der öffentlichen Musikwiedergabe auf einer Hochzeit vgl. AG Bochum, Urteil vom 20.01.2009 - Az. 65 C 403/08,
veröffentlicht in MIR 2009, Dok. 054.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1981
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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