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Rechtsprechung



LG Bochum, Urteil vom 10.02.2009 - 12 O 12/09

"100% Originalware" - Die Werbung mit einer "Echtheitsgarantie" in Warenangeboten kann eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen. Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung mit versichertem Versand gegenüber Verbrauchern.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8; BGB §§ 447, 474

Leitsätze:*

1. Die Werbung mit einer "Echtheitsgarantie" in Warenangeboten (hier: auf einer Internethandelsplattform) kann unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend sein, da grundsätzlich jeder Verkäufer verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Soweit die Echtheit der angebotenen Waren besonders auffällig in Form einer Garantiezusage herausgestellt wird, täuscht der Verkäufer dem Verbraucher vor, insoweit einen besonderen Vorteil zu bieten.

2. Wird gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz ohne nähere Erläuterung alternativ die Möglichkeit des "versicherten" und "unversicherte" Versands angegeben, wobei für den versicherten Versand ein höherer Preis ausgewiesen ist, kann dies eine irreführende Werbung darstellen (§ 5 UWG). Der Verbraucher wird davon ausgehen, dass ihm der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, Vorteile bringt. Da der Unternehmer nach §§ 474, 447 BGB ohnehin das Risiko des Versandes trägt, ist dies allerdings tatsächlich nicht der Fall.

MIR 2009, Dok. 128


Anm. der Redaktion: Der Verfügungsbeklagte warb mit folgender Formulierung "Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren."
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1969

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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