Rechtsprechung
LG Bochum, Urteil vom 10.02.2009 - 12 O 12/09
"100% Originalware" - Die Werbung mit einer "Echtheitsgarantie" in Warenangeboten kann eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen. Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung mit versichertem Versand gegenüber Verbrauchern.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8; BGB §§ 447, 474
Leitsätze:*1. Die Werbung mit einer "Echtheitsgarantie" in Warenangeboten (hier: auf einer Internethandelsplattform) kann unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit
Selbstverständlichkeiten irreführend sein, da grundsätzlich jeder Verkäufer verpflichtet ist, Originalware zu liefern. Soweit die Echtheit der angebotenen Waren besonders auffällig in Form einer Garantiezusage herausgestellt wird, täuscht der Verkäufer dem Verbraucher vor, insoweit einen besonderen Vorteil zu bieten.
2. Wird gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz ohne nähere Erläuterung alternativ die Möglichkeit des "versicherten" und
"unversicherte" Versands angegeben, wobei für den versicherten Versand ein höherer Preis ausgewiesen ist, kann dies
eine irreführende Werbung darstellen (§ 5 UWG). Der Verbraucher wird davon ausgehen, dass ihm der versicherte Versand,
für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, Vorteile bringt. Da der Unternehmer nach §§ 474, 447 BGB ohnehin das Risiko
des Versandes trägt, ist dies allerdings tatsächlich nicht der Fall.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1969
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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