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Rechtsprechung



OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009 - 1 Ss 46/09

Zum "Upload-Vorsatz" des Nutzers einer Internet-Tauschbörse - Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms ableiten.

StGB §§ 15, 184a Nr. 2; StPO § 261

Leitsätze:*

1. Allein aus der aktiven Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse lässt sich noch keine Kenntnis des Nutzers über die Funktionsweise des genutzten Programms (Client-Software) ableiten, auf die sich die Überzeugung stützen lässt, der Nutzer wisse oder habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass bei Nutzung des Tauschbörsen-Programms ohne weiteres (wie etwa Freigaben) auch von dem eigenen PC Daten zur Verfügung gestellt werden.

2. Es existiert kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der aktive Nutzer einer Internet-Tauschbörse weiß oder damit rechnet, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien bereits durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch im Fall der wiederholten Nutzung und umso mehr, wenn heruntergeladene Dateien in einem Ordner für "eingehende" Dateien (hier benannt als "incoming") gespeichert werden.

MIR 2009, Dok. 125


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.06.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1966

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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