Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 20.02.2009 - 3 W 161/08
Gemischtwarenhändler & Wettbewerbsverhältnis - Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss Angaben enthalten, die die Prüfung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ermöglichen. Im Fall eines Gemischtwarenhändlers (hier: bei eBay) muss sich der Abgemahnte die Überschneidungsbereiche nicht selber heraussuchen.
UWG § 12; ZPO § 93
Leitsätze:*1. In einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung muss das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in nachvollziehbarer
Weise behauptet werden. Die Abmahnung muss Angaben enthalten, die die Prüfung der Voraussetzungen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses
ermöglichen. Der als Verletzer in Anspruch genommene muss sich nur demjenigen unterwerfen, der hierzu auch berechtigt ist.
2. Im Fall von Gemischtwarenläden bzw. Gemischtwarenhändlern (hier: im Rahmen von eBay) muss der in Anspruch genommene nicht selbst
heraussuchen, in welchem Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis liegen soll. Insoweit hat der Abmahnende sich klar zu äußern.
3. Bei Erwiderungen und Stellungsnahmen auf eine Abmahnung, die erkennen lassen, dass die Gegenseite nur auf Zeit spielen will, muss der
Abmahnende in der Regel nicht nochmals nachfassen, sondern kann sofort gerichtlich (im Rahmen einer einstweiligen Verfügung) vorgehen.
Stellt der Abgemahnte indes in Aussicht, dass ein gerichtliches Verfahren vermieden werden kann und eine entsprechende Unterlassungserklärung
abgegeben wird, wenn bestimmte - vernünftige - Darlegungen und/oder Ergänzungen (hier: Angaben zum Wettbewerbsverhältnis sowie zum Gegenstandswert)
gemacht werden, kann dies kostenrechtlich als sofortiges Anerkenntnis zu werten sein (§ 93 ZPO).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1935
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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