Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 - 6 W 4/09
Hauptsacheklage nach Widerspruch gegen einstweilige Verfügung rechtsmissbräuchlich? - Es obliegt dem Unterlassungsgläubiger nicht ohne weiteres, vor Erhebung der Hauptsacheklage die Entscheidung auf den Widerspruch gegen eine erlassene einstweilige Verfügung oder gar deren formelle Rechtskraft abzuwarten.
UWG §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 9
Leitsätze:*1. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG) kommt in Betracht, wenn der Unterlassungsgläubiger - ohne hierzu aus bestimmten Gründen genötigt zu sein - neben einem Verfügungsverfahren gleichzeitig
ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wird und der Unterlassungsschuldner diese als endgültige Regelung
akzeptiert (vgl. BGH GRUR 2000, 1089 - "Missbräuchliche Mehrfachverfolgung";
BGH GRUR 2001, 82 - "Neu in Bielefeld I"; BGH GRUR 2001, 78 - "Falsche Herstellerpreisempfehlung"; BGH GRUR 2002, 715 - "Scanner Werbung").
2. Es obliegt dem Unterlassungsgläubiger nicht ohne weiteres, vor Erhebung der Hauptsacheklage die Entscheidung auf den Widerspruch des
Unterlassungsschuldners gegen eine erlassene einstweilige Verfügung oder gar deren formelle Rechtskraft abzuwarten
(Abgrenzung zu OLG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2004 - Az. 3 W 1324/04, GRUR-RR 2004, 336).
3. Dies gilt erst recht, wenn der Unterlassungsgläubiger den Erlass der einstweiligen Verfügung abgewartet und den
Unterlassungsschuldner vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hat. Der Unterlassungsgläubiger hat ein berechtigtes Interesse
daran seine - sämtlichen - Ansprüche in angemessener Zeit, in einem Verfahren, dass deren Bestand auch materiell feststellt, durchzusetzen. Insoweit
zu berücksichtigen ist auch, dass Annexansprüche auf Schadenersatz und Auskunftserteilung gemäß § 11 Abs. 1 UWG nach sechs Monaten zu verjähren drohen;
durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung wird nur die Verjährung der Unterlassungsansprüche gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 11.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1926
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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