Rechtsprechung
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2009 - 12 O 5/09
Keine Haftung des Buchhändlers für den Vertrieb von Büchern mit rechtswidrigen Inhalten - Ein (Online-) Buchhändler, der ein Werk mit rechtswidrigen Inhalten lediglich vertreibt, haftet grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung, eine Störerhaftung kommt nur im Fall unschwer erkennbarer Rechtsverstöße oder bei der Verletzung von Prüfungspflichten in Betracht.
BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1; GG Art. 1, Art. 2; KUG § 22; StGB § 27
Leitsätze:*1. Ein (Online-) Buchhändler, der ein Werk (hier: ein Buch über Dean Reed) mit rechtswidrigen Inhalten (hier: Persönlichkeitsverletzung
wegen unzulässiger Bildveröffentlichung) lediglich vertreibt, haftet grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung.
2. Eine Störerhaftung des Buchhändlers für rechtswidrige Inhalte vertriebener Bücher kommt nur bei einem groben, unschwer zu erkennenden
Schutzrechtsverstoß in Betracht oder wenn der Buchhändler von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen trifft, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern (für den Anzeigenvertrieb eines Presseunternehmens
und zum Urheberrecht: BGH, Urteil vom 15.10.1998 - Az. I ZR 120/96 - Möbelklassiker; vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 14.11.2008 - Az. 15 O 120/08,
MIR 2009, Dok. 045). Nach ausreichender Kenntnis von der Rechtsverletzung hat der Verbreiter von Presseerzeugnissen (hier: Buchhändler) entsprechende, wirkungsvolle Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden (hier: Einbau eines ISBN- und Titelfilters).
3. Hinsichtlich der nach Kenntnis zu treffenden Vorsorgemaßnahmen obliegt dem Störer (Verbreiter) eines sekundäre Darlegungslast, denn es
ist dem Verbreiter zuzumuten Maßnahmen vorzutragen, die aus seinem Geschäftsbereich herrühren während es für den Verletzten ungleich
schwieriger wäre, solche Tatsachen in das Verfahren einzuführen (vgl. BGH MDR 1999, 1371). Die Glaubhaftmachung obliegt dem
Verbreiter im Rahmen der sekundären Darlegungslast indes nicht, eine solche Anforderung würde zur Verschiebung der Beweislast zu seinen
Lasten führen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.04.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1921
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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