Rechtsprechung
LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008 - 31 O 50/08
"CE-geprüft" - Die Verwendung der Formulierung "CE-geprüft" neben der Abbildung eines Produkts (hier: Arbeitshandschuhe in einem Onlineshop) ist irreführend.
UWG §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:*1. Aufgrund ihrer besonderen Eignung, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer
Ware zu überzeugen, verstoßen Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und
Zulassung gegen § 5 UWG, wenn sie nach dem Inhalt der Darstellung geeignet sind,
den Verkehr irre zu führen.
2. Die Verwendung der Formulierung "CE-geprüft" neben der Abbildung eines Produkts
(hier: Arbeitshandschuhe in einem Onlineshop) erweckt bei dem unbefangenen Betrachter den Eindruck,
dass eine neutrale Stelle eine Prüfung vorgenommen hat. Dies ist allerdings nach
den vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalt des CE-Zeichens gerade nicht der Fall.
3. Ein CE-Kennzeichen stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers hinsichtlich
der Konformität des Produkts mit den jeweils geltenden europäischen Richtlinien dar. Es
siganlisiert weder eine besondere Sicherheit noch die Qualität des bezeichneten Produkts.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1906
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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