Rechtsprechung
OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009 - 6 W 3/09
Urheberrechtlicher Vorlage- und Besichtigungsanspruch - Die Durchsetzung eines Vorlage- und Besichtigungsanspruchs nach § 101a UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung bedarf der besonderen Dringlichkeit.
UrhG § 101a; ZPO §§ 935, 940; Richtlinie 2004/48/EG
Leitsätze:*1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Vorlage- und Besichtigung nach § 101a UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 101 Abs. 3 UrhG
bedarf einer besonderen Dringlichkeit (§§ 935, 940 ZPO). Der Notwendigkeit einer solchen besonderen Dringlichkeit steht Art. 7 der
Richtlinie 2004/48/EG nicht entgegen. Soweit der Rechtsinhaber den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen hat, darf er sich nicht übermäßig
lange Zeit mit einem Besichtigungsantrag lassen.
2. Wer über zwei Jahre zuwartet, bevor er geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln gegen vermeintliche
Plagiatoren seiner geschützten Werke unternimmt, kann eine besondere Eilbedürftigkeit und Gefahr der Vernichtung
von Beweisstücken nicht mehr geltend machen.
MIR 2009, Dok. 062
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1903
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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