MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009 - 6 W 3/09

Urheberrechtlicher Vorlage- und Besichtigungsanspruch - Die Durchsetzung eines Vorlage- und Besichtigungsanspruchs nach § 101a UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung bedarf der besonderen Dringlichkeit.

UrhG § 101a; ZPO §§ 935, 940; Richtlinie 2004/48/EG

Leitsätze:*

1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Vorlage- und Besichtigung nach § 101a UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung nach § 101 Abs. 3 UrhG bedarf einer besonderen Dringlichkeit (§§ 935, 940 ZPO). Der Notwendigkeit einer solchen besonderen Dringlichkeit steht Art. 7 der Richtlinie 2004/48/EG nicht entgegen. Soweit der Rechtsinhaber den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen hat, darf er sich nicht übermäßig lange Zeit mit einem Besichtigungsantrag lassen.

2. Wer über zwei Jahre zuwartet, bevor er geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln gegen vermeintliche Plagiatoren seiner geschützten Werke unternimmt, kann eine besondere Eilbedürftigkeit und Gefahr der Vernichtung von Beweisstücken nicht mehr geltend machen.

MIR 2009, Dok. 062


Anm. der Redaktion: Mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1903

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige