Rechtsprechung
AG Bochum, Urteil vom 20.01.2009 - 65 C 403/08
Keine öffentliche Musikwiedergabe auf einer Hochzeit mit ca. 600 persönlich geladenen Gästen - Zur Frage wann eine Wiedergabe "öffentlich" im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist.
UrhG § 15 Abs. 3
Leitsätze:*1. Eine Wiedergabe ist nicht öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG, wenn sie für einen Kreis von Personen bestimmt ist,
der abgegrenzt ist und die Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch die Beziehung der Personen zum
Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Der Begriff der persönlichen Verbundenheit ist hierbei nicht eng im
Sinne nur familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen (vgl. hierzu auch: LG Oldenburg, Urteil vom 11.01.2006 - Az. 5 S 740/05 = GRUR-RR 2006, 177f.).
2. Handelt es sich bei den Teilnehmern einer Veranstaltung ausschließlich um persönlich geladene Gäste der Veranstalter (hier:
die Gäste des Brautpaares), sind die Teilnehmer durch ihre jeweilige Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden.
3. Werden bei einer Veranstaltung keine strengen Einlasskontrollen (z.B. durch Vorlage der schriftlichen Einladung)
durchgeführt und ist es daher vereinzelt möglich, dass sich fremde Personen unberechtigt Zutritt zu der Veranstaltung verschaffen,
spricht dies noch nicht für die Einordnung einer Veranstaltung als "öffentlich" im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG.
Allein die hohe Zahl an geladenen Gästen (hier: ca. 600) spricht ebenfalls noch nicht für die Annahme einer "öffentlichen" Veranstaltung.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.03.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1895
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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