Rechtsprechung
AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008 - 9 C 142/08
Kein "fliegender Gerichtsstand" für Rechtsverletzer - Der (potentielle) Verletzer von Urheberrechten im Internet kann sich im Rahmen einer von ihm angestrengten negativen Feststellungsklage nicht auf den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung berufen.
ZPO §§ 12, 13, 32; UrhWG § 17
Leitsätze:*1. Der (potentielle) Verletzer von Urheberrechten im Internet (hier: illegale Musikdownloads) kann sich im Rahmen einer von ihm angestrengten
negativen Feststellungsklage gegen die Rechteinhaber nicht auf den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
(§ 32 ZPO) und damit auf den so genannten "fliegenden Gerichtsstand" für Rechtsverletzungen im Internet berufen.
2. § 32 ZPO hat neben der Sachnähe vor allem auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben dem allgemeinen Gerichtsstand
(§§ 12, 13 ZPO) auch auf den meist näheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung rekurrieren können soll.
Das auch der Schädiger dieses Wahlrecht in Anspruch nehmen können soll, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO.
3. § 32 ZPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass dieser für (Feststellungs-) Klagen des Verletzers von Urheberrechten im Internet gegen die
Rechteinhaber nicht anwendbar ist. Eine solche, insoweit (auch) zum Vorteil des Geschädigten geschaffene Norm darf dem Schädiger nicht
zum Vorteil gereichen (Mit Verweis auf § 17 Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - UrhWG, der einen ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen
der Verwertungsgesellschaft gegen den Verletzer bestimme, aber gerade auf Klagen des Verletzers gegen die Verwertungsgesellschaft nicht anwendbar sei).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1835
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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