Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.09.2008 - 4 U 38/07
Werbung mit Testergebnissen für baugleiche Artikel - Wird in einer Werbung ein Testergebnis der Stiftung Warentest für einen anderen, allerdings mit dem beworbenen technisch baugleichen Artikel verwendet, ist deutlich zu machen, dass nicht der beworbene, sondern der baugleiche Artikel getestet wurde.
UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Wird in einer Werbung ein Testergebnis der Stiftung Warentest für einen anderen, allerdings mit dem beworbenen technisch baugleichen
Artikel (hier: Kaffeevollautomat) verwendet, ist dies nur zulässig, wenn in der Werbung deutlich gemacht wird, dass nicht der beworbene,
sondern der baugleiche Artikel getestet wurde (vgl. dazu: OLG Köln GRUR 1988, 566; OLG Köln, Urteil vom 11.07.2003 - Az. 6 U 209/02).
2. Es ist irreführend für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art und Weise sowie der Gestaltung der Werbung nach nicht in angemessener
Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten wird (§ 5 Abs. 5 Satz 1 UWG). Angemessen ist im Regelfall ein
Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.
3. Zwar hat grundsätzlich der Anspruchsteller eine Irreführung i.S.v. § 5 UWG (Ausnahme § 5 Abs. 4 UWG) zu beweisen. Ist es allerdings unstreitig,
dass eine Werbung irreführend ist (hier: da ein beworbenes Produkt überhaupt nicht bevorratet war), muss der Anspruchsgegner diejenigen Umstände
beweisen, die dem Vorwurf der Irreführung die Grundlage nehmen (hier: Behauptung das nachfragenden Kunden ein vorrätiges, höherwertiges Modell angeboten wurde).
4. Im Unterlassungstenor sind gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der festgestellten Verletzungshandlung hinaus zulässig, sofern
auch in der erweiterten Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Handlung zum Ausdruck kommt. Eine
(wettbewerbsrechtlich) relevante Täuschungshandlung rechtfertigt grundsätzlich deren einschränkungsloses Verbot.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.12.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1831
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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